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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1875
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875.
Volume count:
59
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 30.
Volume count:
30
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[112] Ministerial-Bekanntmachung, das Privilegium zur Aufnahme einer Summe von vier Millionen Mark von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen durch die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Volume count:
112
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Emissions-Plan für die Schuldverschreibungen der Saal-Eisenbahn.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Tilgungs-Plan.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

48 J. Das Deutsche Reich. 
ermäßigung tritt auch ein, wenn die Ableistung der Dienst- 
pflicht noch in den Jahren 1914, 1915 und 1916 erfolgt. 
Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, 
wer ein Vermögen von mehr als 20000 ½ oder wer 
bei mehr als 4000 " Einkommen mehr als 10000 AMA 
Vermögen hat. 
Ergibt sich nach dem Voranschlag 1915, daß die Ein- 
nahmen aus dem Wehrbeitrag die Ausgaben, zu deren 
Deckung sie bestimmt sind, übersteigen, so ist der Mehr- 
betrag zur Kürzung des letzten Drittels des Wehrbeitrags 
nach Maßgabe des Reichshaushaitsgesetzes bereitzustellen. 
2. Die Vermögenszuwachssteuer. 
Die Vermögenszuwachssteuer trifft den Zuwachs, der 
sich aus der Vergleichung des Vermögensstandes eines 
Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten ergibt. 
Als Vermögen gilt das gesamte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. 
Der Vermögenszuwachs soll für Beranlagungszeiträume 
von je drei Jahren berechnet werden, erstmalig, wie schon 
oben mitgeteilt, am 31. Dezember 1916. Steuerfrei 
bleiben die Vermögensmassen bis zu 20000 , sowie 
die Zuwachse bis zu 10000 „#. Bei Vermögen zwischen 
20000 und 30000 unterliegt der Zuwachs der Be- 
steuerung nur insoweit, als durch ihn die steuerfreie 
Grenze von 20000 ( überschritten wird. 
Bei der Steuerstaffel ist die Höhe des Vermögens 
und die Größe des Zuwachses berücksichtigt. Es tritt 
also eine doppelte Progression ein. Zunächst wird der 
Zuwachs zur Grundlage gemacht. Die Steuer beträgt 
für den ganzen Erhebungszeitraum (drei Jahre) bei 
einem Vermögenszuwachs von: 
10000— 50000 + 075 v. H. 
50000— 100000 „ 0,90 „ 
100000— 300000 „ 1,05 „ 
300000— 500000 „ 1,20 „ 
500000—1000000 „ 1,35 „ 
über 1000000 „ 1,50 „ 
Dazu tritt dann die Staffel, die von der Höhe des 
Vermögens ausgeht. Es erhöht sich nämlich der Steuer- 
satz bei Vermögen von
	        

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