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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1876
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
60
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 30.
Volume count:
30
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[132] Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf eine Blechrichtmaschine betreffend.
Volume count:
132
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 303 — 
In Vakanzfällen oder in Fällen dauernder Behinderung tritt ein von der 
Kirchenbehörde zu benennender stellvertretender Geistlicher als vikarirender Pfarr- 
geistlicher in den Kirchenrath ein. Ohne Mitwirkung eines seiner geistlichen 
Mitglieder kann der Kirchenrath nur in denjenigen Fällen thätig werden, wo 
der Pfarrer, als persönlich bei der Sache betheiligt, an der Beschlußfassung 
theilzunehmen behindert ist, oder wo Gefahr im Verzuge liegt. In solchen Fällen 
und in Fällen vorübergehender Verhinderung tritt ein vom Kirchenrath aus 
seiner Mitte alle drei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu wählender 
Stellvertreter für den Ortsgeistlichen ein. 
10. 
Der Kirchenrath versammelt si ¾ zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage, zu außer- 
ordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche oder ortsübliche 
Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens 
die Hälfte der Kirchenvorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes dieselbe beantragt. 
Zu den Versammlungen ist in der Regel ein geistliches Gebäude zu benutzen. 
S. 11. 
Die Sitzungen des Kirchenraths sind nicht öffentlich und werden in der 
Regel mit Gebet eröffnet und, soweit angemessen, auch mit Gebet geschlossen. 
Jedes Mitglied des Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die 
Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als vertraulich be- 
zeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
§. 12. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche 
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchen- 
raths bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden, sowie mindestens 
einem Kirchenältesten unterschrieben wird. 
3. Wirkungskreis des Kirchenraths. 
C. 13. 
Der Kirchenrath hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten und den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit 
zu unterstützen. 
Cel Samml. 1883. (Nr. 8954.) 50
	        

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