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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[89] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Oesterreichischen Hagelversicherungs-Gesellschaft in Wien betreffend.
Volume count:
89
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

266 Hessen. 
Abschnitt III. 
Von der Wahl der Vertreter der adeligen Grundbesitzer und von dem 
Vorschlage der Vertreter der Berufsstände für die Erste Kammer. 
Art. 16. Die durch die adeligen Grundbesitzer zu wählenden Mit- 
glieder der Ersten Kammer (Art. 2 Ziffer 8) werden auf sechs Jahre ge- 
wählt. Wenn im Laufe einer solchen Wahlperiode aus einem der im 
Artikel 61 Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Gründe ein gewähltes Mit- 
glied ausscheidet, so ist für die vorzunehmende Ersatzwahl das Ver- 
Feichnte der Stimmberechtigten und Wählbaren (Art. 17) neu aufzu- 
ellen. 
Art. 17. Zur Leitung der nach Artikel 2 Ziffer 8 vorzunehmenden 
Wahlen wird ein Regierungskommissär ernannt, auf dessen Veranlassung 
die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden. 
Das Verzeichnis der Stimmberechtigten und Wählbaren ist vor der 
Wahl öffentlich bekanntzumachen. Einwendungen gegen die Richtigkeit 
oder Vollständigkeit des Verzeichnisses sind binnen vierzehn Tagen vom 
Tage des Erscheinens der Bekanntmachung an bei dem Regierungs- 
kommissär schriftlich vorzubringen, der, vorbehältlich der Prüfung der 
Ersten Kammer, hierüber entscheidet. 
Die Stimmen werden, nachdem vierzehn Tage zuvor die Auf- 
forderung dazu an jeden Stimmberechtigten unter Bezeichnung des Ortes, 
des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen Schreiben 
ergangen ist, bei dem Regierungskommissär abgegeben, und zwar durch 
Stimmzettel, die unter einem versiegelten Umschlag, worauf der Name 
des Abstimmenden steht, entweder in Person überreicht oder unter einem 
weiteren Umschlag an den Regierungskommissär eingesendet werden. 
An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm- 
zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem Regierungs- 
kommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden sowie die Ab- 
stimmungen und das Ergebnis der Wahl in ein Protokoll eingetragen. 
Der Regierungskommissär hat zwei Stimmberechtigte einzuladen, als 
Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel und Zählung der 
Stimmen beizuwohnen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungs- 
kommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter- 
schreiben. *5 
Art. 18. Die im Artikel 2 Ziffer 10 genannten berufsständischen 
Vertreter werden, wie folgt, vorgeschlagen: 
der Vertreter des Handels und der Industrie von dem Handels- 
kammertage aus der Zahl der zu Mitgliedern der Handelskammern 
wählbaren Personen, 
der Vertreter der Landwirtschaft von der Landwirtschaftskammer 
—* der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammer wählbaren Per- 
onen, . 
der Vertreter des Handwerks von der Handwerkskammer aus 
der Zahl der zu dieser Kammer wählbaren Personen.
	        

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