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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[2] Ministerial-Bekanntmachung, die Katasterführung von Guthmannshausen betreffend.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 298. Eingetragener Verein. Vertretung nach außen. 505 
ein Rechtsgeschäft des Vorstandes nicht wenigstens mittelbar dem Vereinszweck dienen soll? 
Kann nicht z. B. auch eine Börsenspekulation im Interesse eines politischen Vereins unter- 
nommen werden, um dessen finanzielle Mittel zu verbessern? Man könnte also jene Be- 
schränkung höchstens für den Fall gelten lassen, daß auch die Gegenpartei weiß (oder wissen 
muß?), das Geschäft stehe nicht im Dienst des Vereinszwecks. 
b) Soweit der Vorstand den Verein zu vertreten befugt ist, hat er nicht 
die Stellung eines Bevollmächtigten, sondern die eines sogenannten „gesetzlichen“ 
Vertreters (26 II Satz 1; s. oben Bd. 1 S. 287, 2). Daraus folgt unter 
anderm, daß in Vereinsprozessen die Parteieide nicht von den Vereinsmitgliedern 
als solchen, sondern nur von den Vorstandsmitgliedern geleistet werden. 
Beispiel. Alle Mitglieder eines eingetragenen Vereins wissen, daß das Grundstück des 
A. im Grundbuch fälschlich auf des B. Namen eingetragen ist; nur dem C., der Vorstand 
des Vereins ist, ist diese Tatsache zufällig unbekannt; nun beauftragt die Mitgliederver- 
sammlung den C., das Haus von B. für den Verein zu erwerben, und C. führt in seiner 
Unschuld den Auftrag aus. Hier wird nach dem unzweideutigen Wortlaut von 166 I der 
Verein Eigentümer des Hauses; denn C. ist ja nicht Bevollmächtigter des Vereins (166 H), 
sondern gilt als gesetzlicher Vertreter. Doch liegt hier einer der Fälle vor, in denen dem 
Wortlaut des Gesetzes die Folge zu versagen ist (s. oben Bd. 1 S. 34). 
IP) Selbstverständlich ist, daß der Rechtsmacht des Vorstandes, den Verein 
bei der Vornahme von Rechtsgeschäften und der Führung von Rechtsstreitig- 
keiten aktiv zu vertreten, auch eine passive Rechtsmacht zur Seite steht, kraft 
deren gerichtliche und außergerichtliche Willenserklärungen und sonstige Mit- 
teilungen oder Zustellungen, die für den Verein bestimmt sind, rechtsgültig 
gegenüber dem Vorstande abgegeben werden können. Doch gilt hier die Be- 
sonderheit, daß diese passive Vertretungsmacht durch die Satzung nicht abgeändert 
werden kann und daß bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstande 
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede genügt (28 II, 40; ZPO. 171 III). 
4) Eine besondre Bedeutung für die Vertretungsmacht des Vorstandes 
haben die hierauf bezüglichen Eintragungen des Vereinsregisters. Bei einem 
zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten vor- 
genommenen Rechtsgeschäft kann nämlich die Tatsache, daß jene Personen dem 
Vorstande damals nicht mehr angehörten, dem Dritten in sehr verschiedenem 
Umfange entgegengesetzt werden, je nachdem sie zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts im Register eingetragen war oder nicht: im ersteren Fall muß 
der Dritte sie ohne weiteres gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß sie ihm 
bei Vornahme des Rechtsgeschäfts nachweislich ohne eine Fahrlässigkeit seiner- 
seits unbekannt gewesen ist; im letzteren Fall braucht er sie nur dann gegen 
sich gelten zu lassen, wenn sie ihm damals trotz des Mangels der Eintragung 
nachweislich bekannt gewesen ist (68). Eine entsprechende Regel gilt, wenn 
durch eine Bestimmung der Satzung die dem Vorstande kraft Gesetzes zustehende 
Vertretungsmacht eingeschränkt oder die Art, in der ein aus mehreren Personen 
bestehender Vorstand seine Beschlüsse zu fassen hat, in andrer Art, als das 
Gesetz es vorschreibt, geregelt wird (70). 
Beispiele. I. A. ist als Vorstand eines Vereins am 1. April abgesetzt, und an seine 
Stelle ist B. getreten; die Anderung ist im Vereinsregister erst am 2. Juli eingetragen;
	        

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