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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 32.
Volume count:
32
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[157] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg a/H. betreffend.
Volume count:
157
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 44.) Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend; vom 1. Juli 1878. (44)
  • No. 45.) Einkommensteuergesetz, vom 2. Juli 1878. (45)
  • No. 46.) Gesetz, die directen Steuern betreffend; vom 3. Juli 1878. (46)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

— 41 — 
85. Gefesselte Thiere sind alsbald nach dem Abladen zu entfesseln. 
Kann dies aus besonderen Gründen nicht geschehen, und ist der Boden, auf welchem 
die gefesselten Thiere einstweilen niedergelegt werden müssen, sehr uneben, steinig oder 
sehr feucht, so ist für eine gehörige Strohunterlage Sorge zu tragen. 
86. Bei länger andauerndem Transporte ist unbedingt dafür zu sorgen, daß die 
Thiere gegen Kälte, Regen und Schnee geschützt werden. Tritt eine Unterbrechung 
des Transports auf die Nachtzeit ein, so können zwar die Thiere auf dem Transport— 
wagen belassen werden, jedoch sind alsdann gefesselte Thiere während des Uebernachtens 
zu entfesseln. 
& 7. Bei längeren Transporten ist für gehörige Tränkung und Fütterung der 
Thiere, sowie für jeweilige Erneuerung der Stroh= oder sonstigen Streunnterlage zu 
sorgen. 
&# 8S. Das Treiben der Thiere hat ohne Mißhandlung derselben und ohne An- 
wendung unnöthiger Gewaltthätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der 
Schwänze, das Schlagen mit Knütteln oder umgekehrten Peitschen, sowie das Stoßen 
mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Milchende Kühe sind unter allen Umständen 
vor dem Beginn des Transports, überhaupt aber dreimal täglich während des Trans- 
ports auszumelken. 
§6#9. Als Treiber dürfen nur zuverlässige und genügend kräftige, insbesondere nicht 
zu junge Personen verwendet werden. Die Treiber können sich jedoch jüngerer Per- 
sonen zur Beihilfe bedienen. 
* 10. Die Verwendung von Hunden beim Viehtreiben ist zwar gestattet; es 
müssen aber bissige Hunde mit gut construirten und sicher befestigten Maulkörben ver- 
sehen sein. 
& 11. Beim Treiben von Bullen und bösartigen Ochsen und Kühen sind alle er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln, als welche sich insonderheit Augenblenden, Nasen- 
ringe und Nasenzangen empfehlen, anzuwenden. 
Diese Thiere dürfen nur gehörig gefesselt, und müssen wenigstens von zwei Treibern, 
deren einer das Thier am Kopfe zu leiten, der andere die um die Füße des Thieres 
geschlungene Fessel zu führen und hinter dem letzteren herzugehen hat, getrieben werden. 
*12. Tphiere, welche während des Transports durch Bruch eines Knochens oder 
sonst verletzt werden, oder erheblich erkranken, dürfen nicht weiter getrieben werden, 
sondern müssen, soweit sich nicht ihre sofortige Einstallung oder nach Befinden Tödtung 
erforderlich macht, auf eine ihrem Zustande angemessene Weise weiter transportirt werden. 
13. Bei Beförderung von Thieren mittelst Tragens ist die Lage derselben mit 
dem Kopfe nach unten und mit den Beinen nach oben zu vermeiden. Sind die Thiere 
während des Tragens zu fesseln, so ist den Bestimmungen in § 3 nachzugehen. 
1878. 9
	        

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