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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1878
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Bandzählung:
62
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[60] Gesetz, die Ablösung grundherrlicher Rechte der Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen betreffend.
Bandzählung:
60
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Volltext

324 Beschwerde. 
staltete, den fremden Rechten entlehnte Prozeduren geübt. In England ist dafür 
die Form des Reskriptsprozesses durch writ of mandamus, writ of certiorari etc. 
bis heute üblich geblieben. Die in Deutschland üblich gewordenen Geschäftsformen 
beruhten auf der relativ selbständigeren Stellung der Reichsstände. Zunächst sollen 
die einzelnen Landesobrigkeiten für die Vollziehung der Polizeigebote sorgen, und 
erst, wenn sie säumig sind, oder, wenn sie selbst die Polizeiverordnungen übertreten, 
soll der Reichsfiskal sie bei dem Reichsgericht „zur gebührlichen Verantwortung“ 
ziehen, — ein Verfahren, welches freilich wegen des Mangels exekutiver Organe 
niemals recht in Gang kam und nur gegen die kleineren Reichsstände wirksam 
wurde. Auch die Befugniß des Reichshofraths über die Ausführung der Reichs- 
polizeiordnungen von Amtswegen zu wachen, konnte wegen Mangels der aus- 
führenden Organe zu keiner Zeit wirksam werden. Es waren daher in der Regel nur 
Beschwerden von Reichsständen oder Unterthanen, durch welche die Reichsgerichte 
in Thätigkeit gesetzt wurden. Dies B.recht beschränkte sich aber nicht blos auf un- 
richtige Anwendung der Reichspolizeigesetze, sondern es konnte auch gegen solche 
polizeilichen Verordnungen und Verfügungen erhoben werden, welche die Landes- 
obrigkeit aus eigener Autorität erlassen hatte. Denn die polizeiliche Gewalt war 
als Theil der Gerichtsobrigkeit verliehen: B. wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt 
waren also an der Stelle anzubringen, aus welcher die Amtsgewalt sich ableitete, 
also beim „Kaiser“, d. h. bei den in seinem Namen fungirenden Reichsgerichten. 
So entstand zunächst ein Mandatsprozeß der Unterthanen „aus solcher 
Handlung, welche an ihr selbst von Rechts oder Gewohnheits wegen für unrecht- 
mäßig zu halten“ (ob factum nullo modo iustificabile), „jedoch mit beschränkenden 
Vorschriften, namentlich „daß narrata zuvor verisimiliter zu bescheinen“. Beim 
Reichshofrath war an Stelle dieser Mandate der Restkriptsprozeß üblicher. 
Sodann wird eine Extrajudizialappellation den Unterthanen gewährt, 
in Fällen, da die Obrigkeit „vi potestatis ihre Unterthanen außerhalb Gerichts 
mit beschwerlichen Bescheiden, Geboten oder Verboten oder auch Geldstrafen gra- 
viret“ (Reichsabschied von 1594, § 94). 
Diese Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen waren böllig ver- 
schieden von den possessorischen und petitorischen Klagen über den Besitz einer 
Landeshoheit oder eines königlichen Realrechts, wie solche so überaus häufig geführt 
wurden, so lange jene Rechte nach dem Lehnssystem als dominium utile besfessen 
wurden. Für jene Verwaltungs-B. gab es keine rechtsförmliche Klage in dem 
hergebrachten Deutschen Recht, sondern nur Analogien im Römischen Reskriptsprozeß 
und in der Kanonischen Extrajudizialappellation. Im Geschäftskreis der Reichsgerichte 
werden sie bezeichnet als „Sachen mandatorum vel simplicis qduerelae“, in den 
Reichsgesetzen selbst als „querelae“ (Beschwerden). Wie bei den Englischen Reichs- 
gerichten die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen durch writ (Reskript) neben dem 
Shstem der ordentlichen Civil= und Strafklagen stehen, so auch bei den Deutschen 
Reichsgerichten. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch weder beschränkt noch 
erweitert. 
Wie in der Verwaltungsjurisdiktion der Englischen Reichsgerichte, so hat aber 
auch bei den Deutschen Reichsgerichten diese Art der Rechtsprechung aus sachlichen 
Gründen nur einen ziemlich beschränkten Umfang erhalten. Nach Analogie der 
Polizeisachen wurde eine solche querela den Unterthanen zwar auch wegen Miß- 
brauchs der Regalien und wegen willkürlicher Erhebung von Steuern, Zöllen, 
Accisen u. dgl. gewährt, später auch in klaren Fällen von Religions-B. (Die 
Verwaltungsjurisdiktion in Polizeisachen ist überall die Grundnorm für alle ver- 
waltungsrechtlichen B. geworden.) Allein ein fernstehendes Richterkollegium konnte 
in solchen Sachen weder die Richtigkeit der thatsächlichen Voraussetzungen, noch 
die Angemessenheit der einzelnen Maßregeln prüfen. Es war in dieser Beziehung 
auf die pflichtmäßigen Berichte der Landesobrigkeiten verwiesen und schon aus ge- 
schäftlichen Gründen mußte sich das Einschreiten auf klare Kompetenzüber-
	        

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