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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

thumbs: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1878
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Bandzählung:
62
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Die hessischen Hausgesetze
  • Die lippischen Hausgesetze (Lippe und Schaumburg-Lippe).
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Einleitung
  • I. Pactum unionis von 1366.
  • II. Kaiserliche Bestätigung des Pacti unionis von 1521.
  • III. Kaiserliche Bestätigung des Primogeniturrechtes von 1593-1626.
  • IV. Testament des Grafen Simon VL von 1597.
  • V. Testament des Grafen Philipp zu Schaumburg-Lippe von 1668.
  • VI. Kaiserliche Bestätigung des Primogeniturrechtes in der Grafschaft Schaumburg Lippischen Antheils von 1687.
  • VII. Gräflich Lippischer Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762 zwischen der regierenden Linie zu Detmold und den erbherrlichen Linien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeld nebst der von den Ständen übernommenen Garantie vom 26. Mai 1762.
  • VIII. Kaiserliches Reichshofratherescript in der Ehesache des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe mit der Elisabeth Christine Kellner vom 19. Okt. 1786.
  • IX. Verzichts- und Alimentationsvertrag des Grafen Ludwig Heinrich mit seinen Geschwistern und Agnaten vom 11. Mai 1787.
  • Die mecklenburgischen Hausgesetze.
  • Die reussischen Hausgesetze.
  • Die oldenburgischen Hausgesetze (Holstein-Gottorp).

Volltext

171 
noch bey seinem guten Verstandt würcklich angetretten, seine Vettere Vndt Agnati 
die Graffen von Lippe aber .ohne dem bey diesem neuen Lehen nicht succediren 
könten, mithin darbey nicht interessirt wären, mit gehors. Bitt, Wir derowegen 
bey solcher der sachen beschafienheit seines Vatters vorhin gestellten Vndt von 
ihme jetzt abermahlen wiederhohltem petito nunmehro zu deferiren, mithin VnBere 
Keys. confirmation über sothanes in der Graffschafft Schaumburg Lippischen an- 
theils eingeführtes recht der Erstgeburth zu dessen mehrerer Bekräfftigung mitzu- 
theilen gdst. geruhen wollen. 
Vndt Wir daun bey reiffer der sachen überlegung befundten, daß sowohl 
Vn8 Vnd dem Reich Vorträglich, alß auch ihnen Graffen von Schaumburg Lippe 
nutz- und ersprießlich seyn, wann daß jus primogeniturae in sothanem Ihrem 
Schaumburgischen antheill eingeführet, Vndt gegründet werde, dabenebens auch 
angesehen die Vielfältige treue und gute Dienste, die ihre Vordern Vnß, Vnßern 
Vorfahren, Vndt dem Reich offt williglich gethan, Vndt erwießen haben, er Graff 
Friederich Christian sich auch darzu Vdst. erbiethet, auch wohl thun kann, mag 
Vnd soll, Vnd haben darumb, wie auch auß obangeführten, Vnd andern Vnfer 
Keys. Gemüth bewögenden Vhrsachen mit wohlbedachten muth, gutem rath, vnd 
rechtem wüßen, alß jetzt Regierender Röm. Kayser nicht allein obinserirte ex- 
tractus testamenti et Codicillorum in allem Ihrem Innhalt, Main- und Begreiffungen 
confirmirt, Vnd bestättiget, sondern auch krafft dieses briefls gnädiglich bewilliget, 
Vndt Verordnet, daß zu jeder Zeit nur ein eintziger Regierender Landesherr Vndt 
Grafi in der Grafischafft Schaumburg Lippischen antheills mit aller hoheit, 
nutzungen, Vnd zugehör seyen, Vnd nach dem recht der erstgeburth zu derselben 
Regierung Vndt der dabey sonsten zu Vertretten habender besuchung der Reichs- 
Vnd Creyß-tägen auch anderer dauon dependirenden recht, Vndt gerechtigkeiten, 
admittirt Vndt zugelaßen werden, mithin dießer Gräfflich- Lippischer-antheill der 
Schaumburgischen Grafischafft nach obermelter disposition Weyl. Graffen Philips 
Vnzertrennt, Vnd Vnzertheilet seyn und bleiben solle. 
Thun daß continuiren, bekräfftigen, Vndt bestättigen vor inserirte extractus 
testamenti et Codicillorum bewilligen, und verordnen auch, sothanes recht der 
erstgeburth Vor Vnß und VnBere nachkommen am Reich Röm. Kayser Vnd Könige 
hiemit, vndt in Krafft dießes VnBers Kays. Brieffs von Röm. Kays. macht, Voll- 
kommenbeit, hoheit, würdte, vndt Güttigkeit, alßo solches am beständigsten, Vndt 
Kräfftigsten beschehen soll, kan, oder mag, dergestalten, Vndt also, daß nach sein 
des Graffen Friedrich Christians zu Schaumburg, Vndt Lippe alß in dem nach 
erfolgten absterben obbenannten seines Vatters Weyl. Graffen Philipps Vermög 
obigen mit obged. Fürstl. Haus Hessen Cassel getroffenen, Vndt in dem Instru- 
mento pacis hernach confirmirten Vergleichs auf Sie devolvirten antheill, Vndt 
darzue gehörigen Güttern jetzig allein Regierenden Landsherrn, Vndt Graffen Tödt- 
lichen abgang deßelben etwa überkommender primogenitus, oder nach absterben 
deßen solches primogeniti ältester Sohn, Vndt nach demselben selbigen primoge- 
niti Sohns Sohn, oder wann von denenselben keine Mannliche Leibs Lehens Erben 
Vorhandten, alßdann des primogeniti Zweyter Sohn, Vndt alßo forthen so lang 
seine Mannliche Linie währet, in infinitum, nach derselben gänzlichen abgang aber
	        

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