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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1878
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Bandzählung:
62
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 27.
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1878 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II. Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahre 1878.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)

Volltext

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 27. Weimar. 6 5. Dezember 1878. 
Juhalt: Minisertal- Bekanntmachung zur Ausführung der die Abänderung der Gewerbeordnung über die Arbeits- 
er und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der #beigerinnen und jugendlichen Arbeiter 
u et 2c. betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878. 
  
(102) 1. Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Ausführung der Vorschriften, welche in dem mit dem 1. Januar 
1879 in Kraft tretenden Reichsgesetze vom 17. Juli 1878, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 199 ff.) über die 
Arbeitsbücher und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung der Arbeiterin-= 
nen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken 2c. enthalten sind, wird hierdurch 
Folgendes bekannt gemacht: 
A. Arbeitsbücher. 
§ 1. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhn- 
lichen Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) 
entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des 
Geschlechts. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrik- 
arbeiter“ angenommen sind, oder nur thatsichlich als solche beschäftigt werden, 
ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen 
sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, 
im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, macht 
hierbei keinen Unterschied. 
1878. 44
	        

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