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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1878
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878.
Bandzählung:
62
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • Bundes– und Staatsangehörigkeit.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
    Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Volltext

262 Gesetz über die Erwerbung und den Verlust 
§ 10. 
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Ur- 
kunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit 
der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten. ¹) 
1, a. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören auch alle diejenigen, 
welche Ausfluß der Bundesangehörigkeit sind; siehe oben die zweite Ab- 
theilung Art. 3 der Reichsverfassung Note 2 S. 85 ff. 
b. Die in § 10 erwähnte Wirkung tritt auch dann ein, wenn die 
betreffende Person ein anderes Indigenat beibehält; in Folge dessen können 
sich namentlich in Bezug auf die Pflichten Kollisionen ergeben, allein 
diese zu verhüten ist Sache des Betheiligten. 
§ 11. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern 
nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe- 
frau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minder- 
jährigen Kinder. ¹) 
1. Auf großjährige Kinder, welche noch unter väterlicher Ge- 
walt stehen, erstreckt sich die Indigenatsverleihung nicht, jedoch steht nichts 
entgegen, dieselbe in der nemlichen Urkunde auf diese Kinder auszudehnen, 
nur bedarf es hiezu einer ausdrücklichen Konstatirung. 
Bezüglich der Beurtheilung des Volljährigkeitsalters werden die Gesetze 
desjenigen Staates, in welchem die betreffende Familie zur Zeit der Er- 
werbung der neuen Staatsangehörigkeit domicilirte, maaßgebend sein. 
§ 12. 
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für 
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht. 
§   13.¹) 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 ff.) 
2) durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21); 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestim- 
mungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem 
anderen Staate angehört als die Mutter;
	        

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