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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erscheinungsort:
Rudolstadt
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1840
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1868
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Achtzehntes Stück vom Jahr 1868.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1868. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1868. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1868. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1868. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1868. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1868. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1868. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1868. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1868. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1868. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1868. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1868. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1868. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1868. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1868. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1868. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1868. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1868. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1868. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (27)
  • Achtundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (28)
  • Neunundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (29)
  • Sachregister.

Volltext

1868. 13 
an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rũckzahlung des Geldes 
an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für 
unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwemdung gebracht. 
XIll Stehen der Post-Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIV Unbestellbare Post-Anweisungen werden nach dem Abgangsorte zurückge- 
sandt. Der Betrag der Post-Anweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu er- 
mitteln ist, zurückgezahlt. 
XV In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, werden Post- 
Anweisungen für Adressaten im Orts. Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeichneten 
Bedingungen augenommen. Post-Anweisungen aus einem Post-Orte nach dem zu- 
gehörigen umliegenden Land.Bestellbezirke sind im Allgemeinen nicht zulässig in so fern 
bei einzelnen Post. Anstalten die Annahme biaher gestattet war, kann es dabei bis auf 
Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI Wenn dem Adressaten eine Post-Anweisung abhanden kommen sollte, so 
hat derselbe der Post-Anstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mit. 
theilung zu machen. Von der Ankunfts-Post--Anstalt wird alsdann bei etwaiger 
Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Auweisung die Zahlung bis 
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Ab- 
senders bei der Aufgabe-Post-Anstalt die Uebersendung eines vom Absender auszu- 
fertigenden Duplicats der sraglichen Post-Anweisung Behufs Erhebung des einge- 
zahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der 
Aufgabe der abhanden gekommenen Post-Anweisung ertheilte Einlieserungsschein von 
dem Ausgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe- 
nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
S. 18. 
Techto, Mweisungen 1 Auf Post-Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Ver- 
langen des Absenders durch die Post- Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem 
Wege der Post-Anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überiesen werden, wenn 
sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorle eine dem öffentlichen Verkehr 
dienende Telegraphen Station sich befinder
	        

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