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Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

Monografie

Persistenter Identifier:
goeckel_staatsrecht_meiningen_1905
Titel:
Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
Autor:
Goeckel, Günther von
Erscheinungsort:
Jena
Herausgeber:
Frommannsche Buchdruckerei
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
meiningen
Erscheinungsjahr:
1905
Umfang:
156 Seiten
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Nach den erlassenen Gesetzen und Verordnungen systematisch dargestellt.

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Die Organe des Herzogtums.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
3. Kapitel: Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
B) Die Organe der Justiz.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • I. Abschnitt. Das Herzogtum.
  • II. Abschnitt. Die Organe des Herzogtums.
  • 1. Kapitel: Der Herzog und sein Haus.
  • 2. Kapitel: Der Landtag.
  • 3. Kapitel: Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • A) Die Organe der Verwaltung.
  • B) Die Organe der Justiz.
  • C) Die Staatsdiener.
  • III. Abschnitt. Die Untertanen.
  • IV. Abschnitt. Die Finanzen des Herzogtums.
  • Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Werbung

Volltext

— 97 — 
der Anlegung und Veränderung von Straßen auf Grund des Gesetzes 
vom 26. März 1888 1); 1) in Streitigkeiten darüber, ob zu all- 
gemeinen Zwecken dienende Anlagen (bestehende Wege, Brunnen, 
Wasserleitungen, Kanäle u. s. w.) dem öffentlichen Gebrauch notwendig 
zu überlassen seien; Entschädigung und dringende polizeiliche An- 
ordnungen sind vorbehalten; g) über die Zulässigkeit der von dem 
Unternehmer beantragten zwangsweisen Abtretung, Benutzung oder 
Belastung des Grundeigentums oder der zwangsweisen Aufgabe anderer 
Rechte nach Art. 22 G. v. 28. Juni 1845; h) in Streitsachen 
zwischen Unternehmern und Beteiligten über die Vorhaltung einer un- 
gestörten Kommunikation (Brücken, Wasserzüge, Wege 2c.) durch 
ersteren und über die Fluß= und Straßenverlegungen und Sicherheits- 
veranstaltungen bei Eisenbahnexpropriationen2); i) zur Anfechtung 
der Feststellungen und Verfügungen der Landräte a) über erhöhte 
Beiträge gewisser Unternehmer zu den Straßen= und Brückenunter- 
haltungskosten infolge erhöhter Abnutzung 3), 8) über Zuteilung der 
nicht selbständig einen Jagdbezirk bildenden Flächen zu einem Nach- 
barjagdbezirk und die Entschädigung für die Jagdausübung auf ihnen 4). 
Das Oberverwaltungzsgericht entscheidet — an Stelle des Gesamt- 
staatsministeriums (s. o. § 1715) — auf den Rekurs, Oberrekurs 
und Berufung gegen Verfügungen und Entscheidungen der Ministerial- 
abteilungen: 
A. des Innern 
1) sofern es auf Berufung gegen Entscheidungen des Kreisaus- 
schusses gemäß Gesetz v. 15. April 1868 Art. 17 oder 2) als Auf- 
sichtsbehörde in Forstsachen gemäß Art. 12 Gesetz v. 29. Mai 1856 5) 
erkannt hat, 3) über Streitigkeiten der israelitischen Kultusgemeinden 
mit ihren Mitgliedern wegen Leistungen an die Kultusgemeinde, 
4) über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staats- 
angehörigkeit 6) mit einigen Ausnahmen, 5) über Verfügungen der 
Landräte über Auferlegung der Kosten der Unterbringung blinder oder 
taubstummer Kinder in Unterrichtsanstalten 7), 6) in Disziplinarsachen 
1) S. o. § 236. 
2) Art. 19 Expropr G. v. 28. Juni 1845; Art. 18 G. v. 28. März 1855 
i. V. mit G. v. 18. Juni 1867. 
3) G. v. 12. Febr. 1890, s. o. § 21 und Art. 42 G. v. 15. März 1897. 
4) G. v. 29. April 1887 Art. 5. 
5) s. o. § 17 IIIf. 
6) G. v. 1. Juni 1870. 
7) s. auch o. § 19.
	        

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