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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1879
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879.
Bandzählung:
63
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 27.
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[99] Ministerial-Bekanntmachung, die Vollziehung der Konfirmation betreffend.
Bandzählung:
99
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • § 18. Der Regent.
  • § 19. Staatsrath und Ministerium.
  • § 20. Verwaltungsorganisation.
  • § 21. Die Staatsdienergesetzgebung.
  • § 22. Die Ständeversammlung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 144 — 
vom letzten Landtag) anzumelden. Hierbei haben sich die Bevoll— 
mächtigten der 1. K. (Vu. § 63 2, 4, 5, 11, 12; § 63 9: Dom- 
capitular; § 64 i. f.) durch ihre Vollmacht zu legitimiren und die 
Stellvertreter des § 64 Satz 1 die Voraussetzungen und die per- 
sönlichen Erfordernisse ihres Rechts nachzuweisen; die Prinzen des 
Königlichen Hauses sind einem besonderen Anmeldungs= und 
Legitimationsact überhaupt nicht unterworfen; alle übrigen Mit- 
glieder beider Kammern legitimiren sich durch ihre Missive. Daß 
die Bevollmächtigten und die Stellvertreter der I. K. sich nicht 
durch die Missive legitimiren, rührt davon her, daß nicht sie per- 
sönlich, sondern die bevollmächtigenden Personen oder Corporationen 
oder die zu vertretenden Berechtigten eine Missive erhalten. Jeder 
Einweisungscommission ist aber ein Verzeichniß aller Personen 
(dza#uch der bevollmächtigenden oder zu vertretenden) mitzutheilen, 
welche die Missive erhalten haben.) Nur wer die Missive vor- 
weisen kann oder sich als Bevollmächtigter oder Stellvertreter 
eines durch Missive einberufenen Berechtigten zu legitimiren ver- 
mag, kann von der Einweisungscommission zugelassen werden. 
Sobald die Einweisungscommission einer Kammer so viele 
Angemeldete für legitimirt erklärt hat, als zur Vollzähligkeit nöthig 
sind, wird das Directorium, bestehend aus Präsidenten, Vicepräsi- 
denten und Secretären, hergestellt VuU. 3§ 67, 72; Landtags- 
ordnung §§ 7, 9. 
Der Präsident der I. K. wird vom König ernannt und ver- 
pflichtet VIu §§ 67, 82. Davon wird der vom Vorstand der 
Einweisungscommission zusammenberufenen ersten Versammlung 
der von der Einweisungscommission für legitimirt erklärten Mit- 
glieder Mittheilung gemacht; darauf übernimmt der ernannte 
Präsident selbst den Vorsitz, verpflichtet die Mitglieder Vll. § 82 
und veranlaßt die Wahl von Vicepräsidenten und Secretären 
Vu. 8§ 67. 
Die von der Einweisungscommission der II. K. für legitimirt 
erklärten Mitglieder werden von deren Vorstand zur ersten Ver- 
sammlung zusammenberufen; unter seinem Vorsitz werden zunächst 
*) Anm. Die Missiven gehen an die Herrschaftsbesitzer, auch wenn 
diese für ihre Person nicht einzutreten vermögen. Ist eine Vormundschaft für 
den Unfähigen eingesetzt, so kann diese entsprechendenfalls die Vollmacht ertheilen.
	        

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