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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

Object: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1879
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879.
Volume count:
63
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[11] Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Prüfungsordnung für Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und Schulvorstehgerinnen.
Volume count:
11
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • I. Einleitende Erörterungen.
  • 1. Das Problem der Staatenverbindungen von antiker Staatswissenschaft kaum gestreift. Auch heute noch Unklarheit auf diesem Gebiete.
  • 2. Staatensysteme sind Verbindungen sozialer, nicht rechtlicher Art. Einzelverträge, Vereinbarungen, Verwaltungsvereine.
  • 3. Staatenverbindungen im engeren Sinne als dauernde rechtliche Vereinigungen politischer Natur. Unterschied von Allianzen.
  • 4. Organisierte und nichtorganisierte, völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbindungen. Untunlichkeit der strikten Durchführung dieser Einteilung.
  • II. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren Sinne).
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Einundzwanzigstes Kapitel. Die Staatenverbindungen. 741 
veränetätsbegriffes, die ihn mit dem Merkmal absoluter Schranken- 
losigkeit der Staatsgewalt identifiziert, ist mit der geschichtlichen 
Wirklichkeit der durch ein System der Verwaltungsverträge ge- 
bundenen Staaten unvereinbar. 
3. Im engeren Sinne aber sind Staatenverbindungen dauernde 
rechtliche Vereinigungen von Staaten politischer Natur. Von 
den durch Verwaltungsverträge und Vereinbarungen geschaffenen 
Verbindungen unterscheiden sich solche politische, d.h. auf den 
staatlichen Machtzweck basierte durchaus. Denn jene ergreifen 
die Kontrahenten stets nur auf einem eng begrenzten Gebiete ihrer 
Wirksamkeit. Politische Verbindungen hingegen erfassen min- 
destens einen oder einen Teil der verbundenen Staaten in ihrer 
ganzen Existenz, oder sie teilen einem Gliede des Verbandes Recht 
und Macht zu, das Leben des anderen zu leiten oder gar sich 
dienstbar zu machen. 
Auszuscheiden aus diesen politischen Verbindungen sind aber 
die Allianzen, obwohl sie die politische Funktion einer Staaten- 
verbindung gegebenenfalls in hohem Maße erfüllen können, 
weil sie nicht dauernde Verbindungen sind. Sie fallen daher 
noch unter die Staatenverbindungen im weiteren Sinne. Allianzen 
sind Bündnisse zu gemeinsamem Angriff, gemeinsamer Verteidigung 
oder als Schutz- und Trutzbündnisse zu beiden Zwecken. Obwohl 
in der Regel kriegerischer Art, können sie doch auch ausnahms- 
weise friedlichen Charakter tragen, wenn sie, wie der bewaffnete 
Neutralitätsbund, zum Schutze gegen Übergriffe von seiten solcher 
Staaten stattfinden, mit denen die Verbündeten, ungeachtet des 
Krieges zwischen Dritten, in Frieden leben. Entscheidend für 
den Charakter einer Allianz ist nicht der Zweck, sondern die in 
Aussicht genommenen Mittel. Der Dreibund verfolgt friedliche 
Zwecke, ist jedoch eine kriegerische (defensive) Allianz. Wie 
immer die Allianz auch beschaffen sein mag, sie ist stets 
für konkrete Fälle und auf Zeit geschlossen, bindet aber not- 
wendigerweise die ganze Politik der kontrahierenden Staaten 
schon vor Eintritt des casus foederis. Erfolgt dieser, so steht bei 
der Unberechenbarkeit der sich daran knüpfenden Ereignisse die 
ganze Gestaltung der Zukunft eines jeden der verbündeten Staaten, 
unter Umständen sogar seine Existenz auf dem Spiele. Alle 
Allianzen sind aber stets leicht lösbar; bei ihrem Abschluß 
hauptsächlich kommt die Klausel ‚,rebus sic stantibus“ still- 
schweigend in Anwendung, weil im Kampfe mit den höchsten
	        

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