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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1879
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879.
Volume count:
63
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 48.
Volume count:
48
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[180] Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts für die Prüfungsperiode vom 1. November 1879 bis 31. Oktober 1880 betreffend.
Volume count:
180
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

102 8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
geschmälert behalten haben!) und daß auch die Einzelstaaten 
als solche ebenfalls die völkerrechtlichen Ehrenrechte der sou- 
veränen Staaten noch jetzt ausüben ?). 
Drittes Kapitel. 
Das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten. 
8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 
I. Das Verhältnis der Unterordnung der Einzelstaaten unter die 
Reichsgewalt ist ein dreifach verschiedenes. 
Prinzipiell ist dasselbe im Art. 4 der Reichsverfassung in der 
Art geregelt, daß die in diesem Artikel aufgeführten Angelegenheiten 
»der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung des- 
selben unterliegen«. Die Durchführung und Handhabung der Reichs- 
gesetze dagegen ist auf das Reich nicht übergegangen, sondern den 
Einzelstaaten verblieben). Die Einzelstaaten haben daher dem Reiche 
gegenüber diejenigen Befugnisse, welche den Selbstverwaltungskörpern 
zustehen und das Wesen der Selbstverwaltung ausmachen‘), 
1) Anderer Ansicht Hänel, Staatsr. I, S. 322; gegen ihn wendet sich Zorn], 
S. 91, Note 72. 
2) v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht I, S. 39 ff. will mit der Fort- 
dauer dieser Rechte den Beweis führen, daß die einzelnen deutschen Staaten noch 
gegenwärtig souverän seien; schon Jellinek a. a. O. S. 19 hat aber dargelegt, daß 
eine solche Auffassung der Souveränität „wissenschaftlich am tiefsten steht“. Gegen 
Sarwey vgl. auch Gaupp S. 16 u.17. Diese Ehrenrechte wurden auch zurzeit 
des alten Deutschen Reichs von den größeren Reichsständen, namentlich den Kur- 
fürsten, ausgeübt, obgleich sie zweifellos nicht souverän waren. 
3) Uebereinstimmend Hänel, Staatsr. I, S. 235 in eingehender Durchführung 
rücksichtlich der einzelnen Angelegenheiten (Verwaltungszweige). Der scharfe Wider- 
spruch, den Zorn], S. 113 und sonst dagegen erhebt, ist völlig unbegründet und 
seine Darstellung des Verhältnisses zwischen Reich und Einzelstaaten m. E. schief 
und unhaltbar. 
4) Der Begriffder Selbstverwaltung ist in der deutschen Litera- 
tur ursprünglich ein rein politischer gewesen; er beruhte auf der Reaktion gegen 
den durch das konstitutionelle System verschuldeten Ministerial-Despotismus. Die 
Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Landtage vernichtet die Selbständigkeit 
und freie Entscheidung aller dem Minister untergebenen Behörden und Beamten, 
welche seinen dienstlichen Befehlen Gehorsam leisten müssen, da ja er und er allein 
für die Verwaltung seines Ressorts „die Verantwortung“ trägt. Hat der Minister die 
Majorität des Landtags auf seiner Seite oder ist er selbst der Führer und Vertrauens- 
mann der herrschenden Partei, so ist er hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit ge- 
deckt, und je rücksichtsloser er im Interesse und nach den politischen Anschauungen 
seiner Partei handelt, desto mehr ist sie mit ihm zufrieden. Dieser Mißstand wurde
	        

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