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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1879
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879.
Bandzählung:
63
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

79 
Handelssachen unter Kaufleuten In der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher 
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. 
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten 
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß 
der Bewekskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo dle Handelsbücher der streltenden Theile 
nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern 
des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. 
Ob und inwiefern dle Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Bewelskraft haben, ist 
nach den Landesgesehen zu beurtbeilen. 
Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind 
können als Beweismittel nur insowelt berücksichtiget werden, als dieses nach der Art 
und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet 
erscheint. 
Art. 36. Die Eintragungen in die Handelöbücher können, unbeschadet ihrer Be- 
weiskraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden. 
Art 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer 
Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor- 
legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher 
für erwiesen angenommen. 
Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so lt von 
dem Inhalte derselben, soweit er den Streilpunkt betrifft, unter Inzlehung der Parteien 
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige In- 
hAt der Bücher ist dem Richter Insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer 
ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. 
Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, 
welcher nicht zum Bezirk des Prozehrlchters gehört, so muß der Leh#ere das Gericht des 
Orles, wo sich die Handelsbücher besinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich 
bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu ver- 
fahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen 
Protokolle zu übersenden. 
Art. 40. Die Mitthellung der Hawelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme 
von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, 
sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemein- 
schuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
	        

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