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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1880
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880.
Volume count:
64
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[60] Ministerial-Bekanntmachung, die Rückvergütung des Aufschlags für ausgeführten Branntwein und die Erhebung der Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein für das Vordergericht Ostheim betreffend.
Volume count:
60
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Aufschlags für ausgeführten Branntwein und die Erhebung einer Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)
  • Title page
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1880 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II. Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des <Großherzogthums vom Jahre 1880
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4 (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • [56] Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Persönlichkeit an die Hilfskasse für das Personal der Bölauschen Hof-Buchdruckerei und der Verlagshandlung zu Weimar betreffend. (56)
  • [57] Ministerial-Bekanntmachung, die Feststellung des Begriffs ,,Militärbehörde" im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung betreffend. (57)
  • [58] Ministerial-Bekanntmachung, die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags zur Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend. (58)
  • [59] Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Prüfungs-Kommission bei dem Großherzoglich Landgericht zu Weimar für die Prüfung der Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollzieher betreffend. (59)
  • [60] Ministerial-Bekanntmachung, die Rückvergütung des Aufschlags für ausgeführten Branntwein und die Erhebung der Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein für das Vordergericht Ostheim betreffend. (60)
  • Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Aufschlags für ausgeführten Branntwein und die Erhebung einer Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein.
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)

Full text

144 
amtlichen Beaufsichtigung des Mischungsverfahrens und von dem Verschluß der Gebinde ab- 
gesehen werden. 
4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird auch dann, wenn derselbe parfümirt ist (eau 
de Cologne u. s. w.), eine Aufschlagvergütung gewährt. 
Die Vergütung wird nur geleistet, wenn mindestens 50 Liter auf einmal ausgeführt 
werden. Dieselbe wird unter Annahme eines Alkoholgehaltes von 50 Prozent bewilligt, wenn 
bei der Anmeldung versichert wird, daß der Spiritus (cau de Cologne u. s. w.) mindestens 
diese Alkoholstärke besitze und eine der Abfertigungsstelle freistehende Probeermittelung kein ge- 
ringeres Ergebniß liefert. · 
Will der Fabrikant die Ausfuhrvergütung nach dem wirklichen Alkoholgehalte in Anspruch 
nehmen, so ist bei der Anmeldung hierauf besonders anzutragen und findet dann stets eine 
probeweise Feststellung der Alkoholstärke statt. 
82. 
Der Branntwein (Spiritus) muß in der Regel in Gebinden, der Liqueur in Gebinden 
oder Flaschen ausgehen. Ausnahmsweise kaun jedoch auch für in Flaschen, Ballons oder 
Krügen ausgehenden Brauntwein die Aufschlagvergütung gewährt werden, wenn die gehörige 
Feststellung der Menge und Stärke des zur Ausfuhr bestimmten Branntweins sich als aus- 
führbar erweist; hierbei ist indeß für den Fall, daß die Ermittelung der Menge und Stärke 
des Branntweins bei einem andern als dem Ausgangsamte geschieht, zur Bedingung zu stellen, 
daß die Anlegung eines sichernden Verschlusses bei jedem Kollo ermöglicht sein müsse. 
Wenn Liqueur in Gebinden mit Anspruch auf Rückvergütung des Branntweinaufschlags 
ausgeführt werden will, so dürfen nur solche Fässer verwendet werden, welche mit der Eiche und 
Stempelung nach metrischem Maße entweder von Seite eines amtlich bestellten Verifikators oder 
der Organe der Eichanstalt einer Gemeinde versehen sind. 
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben und von gleicher 
Art sein; nur ausnahmsweise kann von der Abfertigungsstelle die Ausfuhr in Flaschen ver- 
schiedener Größe in einer Sendung gestattet werden. 
Die General-Zolladministration ist ermächtigt, die Ausfuhr auch in Flaschen ver- 
schiedener Art in einer Sendung zu gestatten, wenn ein Handelsbedürfniß hierzu nachge- 
wiesen ist. 
Die Flaschen müssen bis in den Hals hinein gefüllt sein. 
Die Aufschlagvergütung findet erst dann statt, nachdem die Revision des Branntweins rc. 
bei einer dazu befugten Amtsstelle bewirkt und der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr 
bezw. des Eingangs im Bestimmungsorte geführt worden ist. In dieser Hinsicht wird bemerkt, 
daß zur Revision des ausgehenden Branntweins alle Hauptzollämter und deren Exposituren, 
sowie die noch besonders bestimmten Abfertigungsstellen ermächtigt sind. 
3. 
Der Berechnung der Rückvergütung ist — abgesehen von den Liqueuren und den diesen 
gleichgeachteten Spirituosen (z. B. Punschessenz), bei welchen die Vergütung lediglich nach der 
Menge zu bemessen ist — die Literanzahl des im Spiritus enthaltenen absoluten Alkohols zu 
Grunde zu legen; Bruchtheile unter einem Liter haben außer Betracht zu bleiben.
	        

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