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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1885
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885.
Bandzählung:
69
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1885
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[87] Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 über Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881.
Bandzählung:
87
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Die sächsischen Hausgesetze.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Haupttheilungsvergleich zwischen Kurfürsten Ernst und Herzog Albrecht zu Sachsen, errichtet im J. 1485.
  • II. Naumburgischer Vertrag zwischen August Kurfürsten von Sachsen und Johann Friedrich dem Aelteren und Konsorten, allerseits Herzögen zu Sachsen, wegen der Kur und sonstigen Irrungen, vom 24. Febr. 1554.
  • III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha vom 31. Aug. 1654.
  • IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen- Gotha Regimentsverfassung vom 9. Nov. 1672.
  • V. Erläuterung der Regimentsverfassung® vom 27. Aug. 1674.
  • VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich von S.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680, mit Kaiser Leopolds Konfirmation vom 4. Dez. 1686.
  • VII. Sachsen-Gotha- und Meiningischer Hauptrecess vom 2. Juni 1681.
  • VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion zu Koburg vom 24. Sept. 1681.
  • IX. Die Primogeniturordnung Herzog Ernste zu Sachsen-Hildburghausen vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710.
  • X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen vom 11. Jan. 1705.
  • XI. Herzog Ernst August zu Sachsen-Weimar Primogeniturordnung für sein fürstliches Haus, nebst der darüber erhaltenen kaiserlichen Konfirmation vom 29. Aug. 1724.
  • XII. a) Herzog Franz Josias’ zu S.-Koburg-Saalfeld erste Erläuterung” seines am 12. Okt. 1733 errichteten Testaments in Beziehung auf das in seinem Hause einzuführende Primogeniturrecht vom 18. Mai 1733.
  • XII. b) Herzog Franz Josias' wweite Erläuterung seines Testaments, vom 4. April 1736.
  • XIII. Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746.
  • XIV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen und S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenverwandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess).
  • XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen vom 12. März 1802.
  • XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879.
  • XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus "Sachsen-Koburg und Gotha vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen: A. Verzichtsurkunde des Prinzen von Wales vom 19. April 1863. B. Nachtrag zum Hausgesetze vom 6. Dec. 1866. C. Gesetz, die Einverleibung des Greinburger Fideikommisses in das Lichtenberger Fideikommiss und einige damit in Verbindung stehende Abänderungen des Hausgesetzes vom 1. März 1855 betreffend, vom 20. März 1873.
  • XVIII. Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Domänenvermögens in Koburg-Gotha: a) Sachsen-Gothaisches Gesetz die Aufhebung der Beilage III. zum Staatsgrundgesetze vom 25. März 1849 betr., vom 1. März 1855. b) Vergleich über die Ausscheidung des Domänengutes und Staatsgutes aus dem bisherigen Kammer- und Domänenvermögen im Herzogthum Gotha. c) Gesetz, den Beitrag der Domänen zu den Staatslasten (in Koburg) betreffend, vom 29. Dez. 1846.
  • XIX. Sachsen-Weimarische Verordnung, die Verwaltung des grossherzoglichen Kammervermögens betreffend, vom 4. Mai 1854.
  • XX. Sachsen-Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen vom 20. Juli 1871.
  • XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betreffend, vom 29. April 1874.
  • Die schwarzburgischen Hausgesetze.
  • Die waldeckischen Hausgesetze.
  • Die württembergischen Hausgesetze.
  • Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)

Volltext

208 IX. Die Primogeniturordnung Herzogs Ernsts von Sachsen-Hildburghausen 208 
vier Centner Fische und zwanzig stück rothes Wildpreth, gelieffert wer- 
den soll. 
Wie wir dan hiermit zu dem ende solches vor Unß und Unsere Nachkom- 
men also Versprechen, und daß solchen beständig nachgelebet werde, krafft 
dieser Unserer eigenhändigen unterschrifft und beygedruckten Secret, Versiche- 
rung thun und ausstellen wollen. 
Datum Hildburghausen den 6. May 1710. 
Ernst H. z. Sachsen. 
(L. S.) 
Die verordnete viertausend Rthaler auff die zu denen Cammer einküfften 
gehörige Land und trancksteüren als ein paares gefälle auff gewiße ohrte anzu- 
weisen, zur beständigen wohnung aber vor den jungen Prinzen und dessen künff- 
tige Descendenten das Schloß Königsberg ein zu räumen und übergeben zu las- 
sen, wie nicht weniger wegen der jährlichen Holtz- Fisch- und wildprets-abga- 
ben, ingleichen mit überweisung der niedern jagden sich zur genüge erkläret, 
und hierüber noch in mehrerem ihrer vatterliche liebe und Vorsorge zu des 
Prinzen Fürstliche qualification und einstmahligen wohlanständigen vergnüglichen 
auskommen theils bereits getragen zu haben, theils ferner zu tragen besonders 
versichert S® des Herzogens zu Sachsen Gotha Ld“ anders nicht erachten könte, 
als daß diese von des Herzogen Ernst zu Sachsen Ld‘" vorhabende einführung 
der primogenitur an sich selbst zur conservation der dignitet und des ansehens 
ihrer Fürstlichen posterität, auch zum wohlseyn und aufnehmen dero Landes 
unterthanen, mithin dem publico in viele weege füglich und verträglich seyn 
und daß auch der nachgebohrne Printz durch das verordnete appanagium an 
der legitima nicht werde lädirt und verkürzt werden. 
Daß Wir demnach gnädigst angesehen solch des Herzog Ernsts zu Sachsen 
Lde" gehorsamste bitte, und dessen uns und dem Heylige Reich zutragende und 
vielfältig erweisende devotion, dabenebens auch obgedachte primogeniturs dispo- 
sition durch unsern Kayserlichen Reichhoffrath in deliberation und cognition 
ziehen laßen, und dieselbe denen rechten und zumahlen der billigkeit gemeeß, 
wie auch dem Fürstlichen Hauß Sachsen zum besten eingerichtet zu seyn, be- 
funden, dan auch erwogen haben, daß uns und dem Heyligen Reich daran ge- 
legen, daß deßelben hohe Fahnlehen nicht gantz zergliedert und fast ad nihilum 
reduciret, sondern zu dessen zierde und wohlstand bey sicheren verfaßungen, 
gueten vermögen, undt wachsenden aufnehmen erhalten werden. 
Und haben darumb mit wohlbedachtem muth guttem rath und rechten 
wißen, ob einverleibte dispositionem primogeniturae und was derselben anhängig 
in allen seinen punkten, inhalt, meinn- und begreiffungen als jetzt Regierender 
Römischer Kayser gnädigst confirmirt, approbirt und bestättiget, thun das auch 
hiemit von Römischer Kayserlicher machtvollkommenbeit in krafft dieses Brieffs 
und mainen, setzen und wollen, daß mehrgedachte disposition und das dadurch 
in linea descendente eingeführte jus primogeniturae in allem stet, fest und un- 
verbrüchlich zu ewigen zeiten gehalten noch von denen Fürstlichen Descendenten, 
deren Erben und Nachkommen, noch andern, wie es immer seyn kan, darwie-
	        

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