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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1885
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885.
Volume count:
69
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[21] Ministerial-Bekanntmachung, die diesjährige Aufnahme der Viehbestände zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend.
Volume count:
21
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • I. BÜRGERLICHES RECHT.
  • 2. HANDELS- UND WECHSELRECHT.
  • 3. INTERNATIONALES PRIVATRECHT.
  • Introduction
  • I. Geschichte des internationalen Privatrechts.
  • II. System des internationalen Privatrechts.
  • Literatur.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

‘ INTERNATIONALES PRIVATRECHT. 
VON 
LUDWIG VON BaR. 
Begrift des Einleitung. Wenn zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten 
internationalen . 0. . . 
Privatrechts. (Rechtsgemeinschaften) ein irgendwie geordneter Verkehr, selbst nur ein Aus- 
tausch von Gütern stattfinden soll, so ist erforderlich, daß in gewissem Um- 
fange wenigstens Rechte der einzelnen Personen, die unter der Rechtsordnung 
des einen Staates erworben sind, auch von der Rechtsordnung des anderen 
Staates anerkannt werden. Die Rechtsordnung des einen Staates erstreckt also 
ihre Wirksamkeit in das Gebiet des anderen Staates hinein. Enthalten dann 
die Rechtsordnungen der in Betracht kommenden Staaten von einander ab- 
weichende Bestimmungen über den Erwerb von Rechten, so muß die eine Rechts- 
ordnung statt ihrer eigenen Bestimmungen die in der anderen geltenden Be- 
stimmungen für jenen Erwerb als maßgebend anerkennen; es ist z.B. klar, 
daß, wenn im Staate A Eigentum an einer Sache nur durch körperliche Über- 
gabe erworben werden kann, im Staate B dagegen ein formloser Vertrag zu 
diesem Erwerbe genügt, und wenn dann der Angehörige X des Staates B mit 
dem daselbst erworbenen Eigentum sich in den Staat A begibt, man ihm nicht 
deshalb das Eigentum absprechen kann, weil er dasselbe ohne körperliche Über- 
gabe seitens des früheren Eigentümers erworben hat. Je ausgedehnter und 
intensiver der internationale Verkehr sich gestaltet, je öfter es vorkommt, daß 
Angehörige eines Staates in dem Gebiete eines anderen Staates längere Zeit 
verweilen, umso mehr wird es unumgängliches Erfordernis, auswärtige Gesetze 
in gewissem Umfange anzuwenden oder doch die Anwendung der Gesetze der 
einzelnen Staaten zu modifizieren, wenn Angehörige eines anderen Staates bei 
einem Rechtsverhältnisse beteiligt sind. 
Das sog. Internationale Privatrecht stellt nun die Normen fest, nach denen 
im Gebiete oder genauer ausgedrückt vor den Gerichten eines Staates die in 
einem anderen Staate geltenden Gesetze zur Anwendung zu gelangen haben, 
eine Feststellung, die um so mehr von Wichtigkeit ist, je mehr der internationale 
Verkehr wächst. 
Früher bezeichnete man die Lehre von diesen Normen als die Lehre von 
der Kollision der Gesetze, weil auf den ersten Anblick ein Widerstreit der von- 
einander abweichenden Bestimmungen der in Betracht kommenden Gesetz- 
gebungen vorzuliegen scheint. Jene Bezeichnung, die hin und wieder in der
	        

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