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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

thumbs: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1885
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885.
Volume count:
69
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[34] Ministerial-Bekanntmachung, Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Sterbekasse des Kriegervereins in Jena betreffend.
Volume count:
34
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Arbeit — Arbeiterausschüsse. 
verlustes, 8 63 Abs. 1 GewO. Durch die Zurück- 
nahme verliert der Apotheker die Befugnis zum 
selbständigen Betrieb des Apothekergew.; der Arzt 
nicht diej. zur Ausübung der ärztl. Praxis, sondern 
nur das Recht, sich als Arzt (Wundarzt, Augen- 
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) oder mit 
gleichbedeutenden Titeln zu bezeichnen. Auch kann 
er seitens des Staats oder einer Gde nicht mehr 
als solcher anerkannt oder mit amtlichen Aufgaben 
betraut werden. Zuständig zur Zurücknahme ist 
die Kreisreg., § 8 Verf V. 30. 10. 07, Rabl. 747. 
- Brenner. 
Arbeit, Mitgabe nach Hause. Nach § 137a 
Gew O., i. d. F. 28. 12. 08, R#l. 667, darf 
Arbeiterinnen und jugendl. Arb. für die Tage, 
an denen sie in dem Betrieb die ges. zulässige 
AZeit hindurch beschäftigt waren, A. zur Ver- 
richtung außerhalb des Betriebs vom Aeber 
überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung 
Dritter überwiesen werden. Strafbest. § 146 
Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 GewO. Auch für 
Sonn= und Festtage ist eine solche Uebertragung 
schlechterdings unstatthaft. Indessen ist für solche 
Werktage, an denen die Beschäftigung im Betrieb 
die zulässige Höchstdauer nicht erreicht hat, eine 
Allebertragung in dem dieser Verkürzung der 
ADauer entsprechenden Umfang gestattet. So- 
fern der Arbeitgeber sich Zuwiderhandlungen 
gegen diese Best. zuschulden kommen läßt, kann 
das OA. (§ 39 VV. z. GewO. 26. 8. 92 i. d. F. 
3. 9 VV. 9. 9. O9, Rgbl. 281) auf Antrag oder nach 
Anhörung des zust. Gewerbeaufsichtsbeamten im 
Weg der Verfügung für einzelne Betriebe die 
Uebertragung oder Ueberweisung solcher A. entspr. 
dem ges. Maß beschränken oder von bes. Be- 
dingungen abhängig machen, Strafb. § 147 Abs. 1 
Z. 4 GewO. Vor Erlaß solcher Verf. hat der 
Gew AufsBeamte beteiligten AGebern und Arbei- 
tern, wo ständige Ausschüsse, s. d., bestehen, 
diesen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Gegen die bezügl. oberamtl. Verf. steht dem Ge- 
werbeunternehmer binnen 2 Woch. die Beschwerde 
an die Kreisreg. zu. Gegen ihre Entsch. ist 
binnen 4 Woch. weitere Beschwerde an das Ming. 
zugelassen, das endgültig entscheidet. 
« Brenner. 
Arbeiten-- und Liesferungenvergebung s. Ver- 
dingung. 
Arbeiter, gewerbliche, i. S. d. Tit. VII GewO. 
sind diej. Personen, die auf Grund eines Dienst- 
verhältnisses in einem gewerbl. Unternehmen als 
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, 
Werkmeifter, Techniker, Fabrikarbeiter nach An- 
ordnung des Gewerbetreibenden gegen Lohn be- 
schäftigt werden. Auf Dauer und Umfang der 
Dienste kommt es hierbei nicht an, ebensowenig 
auf die Art der Lohnzahlung. Auch nicht, ob Pers. 
männl. oder weibl. Geschlechts, ob jugendl. oder 
erwachsene Pers. in Betracht kommen. Kinder, die 
auf Grund eines gewerbl. Arbeitsvertrags be- 
schäftigt werden, sind gew. Arb., Begr. zum KW#. 
30. 8. 08. Gleichgültig ist ferner, ob die Pers. mit 
Arbeiten, die techn. Kenntnisse verlangen oder 
mit Arbeiten anderer Art beschäftigt werden; 
Betriebsbeamte, 
41 
immerhin wird eine höhere wissenschaftl. oder 
künstl. Tätigkeit nicht als gewerbl. Arbeit zu be- 
trachten sein. Mannschaften auf Binnenschiffen 
und Flößen sind gew. Arb., § 21 Abs. 2 Binnen- 
Sch G., § 17 Abs. 2 Flöß G. Nicht zu den gew. Arb. 
gehören Kinder, die bei ihren Eltern und für diese 
und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsverhält- 
nisses mit gew. Arb. beschäftigt sind, Pers., die 
im Gesindedienstverhältnis stehen und die mit ge- 
wöhnl. auch außerhalb des Gew. vorkommenden- 
Arb. beschäftigten Taglöhner und Handarbeiter, 
§ 10 VV. z. GewO. 26. 3. 92/9. 9. 0O9, Rgbl. 59 u. 
281, weiter nicht Arb., die in Betricben beschäftigt 
werden, die sich nicht als gewerbl. (z. B. Land- 
und Forstwirtschaft) darstellen oder dem Geltungs- 
bereich der Gew O. ausdrücklich entzogen sind, § 6 
GewO., sowie die Stellvertreter selbständiger Gew.= 
Treib. Die Arb. in Staats-, Reichs= und Kom- 
munalbetrieben fallen im allg. nicht unter die 
Gew O., soweit sich nicht aus einzelnen Bestim. 
das Gegenteil ergibt, so z. B. hins. der Sonntags- 
ruhe und sonst. Arbeiterschutzvorschr. Daß letztere 
auf Betriebe der Heeresverwaltung und auf die 
Hilfsbetriebe der Verkehrsanstalten Anwendung 
finden, ist durch Z. 2 Min JBek. 24. 9. 92, Abl. 441 
— geänd. d. Min JBek. 11. 5. 98, Abl. 208 — bzw. 
d. Min JBek. 16. 5. 07, Abl. 249, ausdrücklich an- 
erkannt. Vgl. auch § 155 Abs. 3 GewO. und § 62 
VV. hiezu 26. 3. 92/9. 9. 09. Endlich sind gewisse 
Arb., die an sich zu den gew. Arb. zu rechnen 
wären, von der Anwendung der Best. des Tit. VII 
ganz oder teilweise ausgenommen, bes. die Ge- 
hilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handels- 
geschäften, 5 154 Abs. 1 Z. 1—5, auch § 105i 
Gew O. Wird in einem Betrieb ders. Angestellte 
sowohl mit gewerbl. als auch mit kaufmännischer 
Arbeit beschäftigt, so wird für die Frage, ob er 
als gew. Arb. oder als Handlungsgehilfe zu gelten 
hat, diej. Tätigkeit entscheidend sein müssen, die 
von beiden die überwiegende ist. Brenner. 
Arbeiterabteilung in Ulm (. Gefängnis- 
wesen II. 
Arbeiterausschüsse sind ständige Vertretungen 
der Arbeiter zu dem Zweck, die gemeinschaftl. An- 
gelegenheiten der Arb. und der Arb Geb. in regel- 
mäßigem friedlichem Meinungsaustausch zwischen 
denselben zu erörtern. Die Gew-. schreibt die 
Einrichtung ständiger A#l. nicht vor. Die obliga- 
torische Einführung war angeregt, wurde aber 
abgelehnt, „weil die AA. nur dann das nötige Ver- 
trauen und den entspr. Einfluß gewinnen können, 
wenn sie aus der freien Zustimmung der Arb Geb. 
und -Nehm. hervorgehen“. Gesetzl. ist die Bestellung 
eines ständigen AA. nur dann erforderlich, wenn 
in die Arbeitsordnung, s. d., Vorschr. über das 
Verhalten der Arb. bei Benützung vorhandener 
Wohlfahrtseinrichtungen und über das Verhalten 
der minderj. Arb. außerhalb des Betriebs auf- 
genommen werden wollen, § 134b Abs. 3 l. Satz 
GewO. Wo ein solcher besteht, wird durch die An- 
hörung dess. die vorgeschriebene Einvernehmung 
der in dem Betrieb beschäftigten großj. Arb. über 
den Inhalt der ArbO., § 1844 Abs. 2 Gew O., so- 
wie die Anhörung der Arb. vor Erlassung oberamtl.
	        

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