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Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1886
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886.
Bandzählung:
70
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[2] Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausübung der Oberkontrole in dem Bezirke der Großherzoglichen Steuerreceptur Ilmenau sowohl hinsichtlich der gemeinschaftlichen als der privativen indirekten Abgaben.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum dreizehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Nr. 1. Samstag, den 8. Januar 1848.
  • Nr. 2. Samstag, den 22. Januar 1848.
  • Nr. 3. Samstag, den 5. Februar 1848.
  • Nr. 4. Samstag, den 10. Februar 1848.
  • Nr. 5. Samstag, den 4. März 1848.
  • Nr. 6. Samstag, den 18. März 1848.
  • Nr. 7. Samstag, den 1. April 1848.
  • Nr. 8. Samstag, den 15. April 1848.
  • Nr. 9. Samstag, den 29. April 1848.
  • Nr. 10. Samstag, den 13. Mai 1848.
  • Nr. 11. Samstag, den 27. Mai 1848.
  • Nr. 12. Samstag, den 10. Juni 1848.
  • Nr. 13. Samstag, den 24. Juni 1848.
  • Nr. 14. Samstag, den 8. Juli 1848.
  • Nr. 15. Samstag, den 22. Juli 1848.
  • Nr. 16. Samstag, den 5. August 1848.
  • Nr. 17. Samstag, den 19. August 1848.
  • Die deutsche Grundübereignung, besonders zu München.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Zur Notiz.
  • Nr. 18. Samstag, den 2. September 1848.
  • Nr. 19. Samstag, den 16. September 1848.
  • Nr. 20. Samstag, den 30. September 1848.
  • Nr. 21. Samstag, den 14. Oktober 1848.
  • Nr. 22. Samstag, den 28. Oktober 1848.
  • Nr. 23. Samstag, den 11. November 1848.
  • Nr. 24. Samstag, den 25. November 1848.
  • Nr. 25. Samstag, den 9. Dezember 1848.
  • Nr. 26. Samstag, den 23. Dezember 1848.

Volltext

258 Die deutsche Grundübereignung, besonderd zu München. 
Indem wir für die erneute Besprechung die- 
ser praktisch so wichtigen Fragen weitere Bevor- 
wortung für überflüssig halten, setzen wir aus dem 
gemeinen Rechte die Begriffe und das Wesen der 
erichtlichen Auflassung), das Institut des Grund-= 
dihe 2), die Wirkung und Bedeutung des Kon- 
trakts, dann der Tradition in Hinsicht auf die Ue- 
bertragung von körperlichen Sachen, als bekannt 
voraus und beginnen sofort mit der Erörterung 
unserer speziellen Rechtsquellen. · 
. l. 
Bayern gehört zu den Ländern des Schwa- 
benspiegels, welcher für dasfelbe auch elgens bear- 
beitet worden war. Damit war auch die Auflas- 
sung als Weise der. Eigenthumsveräußerung Her- 
kommens. Jedoch statuirte schon das Landrecht- 
buch Kaiser Lupwigs von 1346, daß liegendes 
Gut durch Brief und Siegel oder durch Besitz- 
einweisung veräußert werde. Diese Bestimmung 
wiederholt die Reformation des Landrechts von 
1516, Tit. 25 b auödrücklich bezüglich ver Ver- 
äußerungen unter Lebenden und in dieser Aus- 
dehnung findet sie sich wieder im Landrecht von 
1616, Tit. XII, Art. 323). Es folgt daraus, daß 
in dem Lanvrecht die römisch-rechtlichen Grund- 
sätze über Besitzveränderung schon so weit Geltung 
gefunden hatten, daß die außiergerichtliche Tradi- 
tion für sich allein Voraussetzung des rechtmäßigen 
Besitzes geworden war, daß aber neben der pos- 
scssio noch das germanische rechte Aigen bestund, 
1) So weit sie hier in Betracht kommt: Eigenthumsüber- 
tragung durch Erklärung bei Gericht, beziehungsweile 
Eintragung in die öffentlichen B#cher. Vgl. Mitter- 
maier d. PN. S. 160, 161. 
2) Mittermaier a. a. O. und §. 201. . 
2) „Wer einen sein Guct außer eines lezten Willens über- 
geben will, daß soll derselb mit Brief und Siegel thun, 
oder ihm solchen Guets lebenrigen Leibs in Nutz und 
Gewehr setzen, wie recht ist.“ Und dazu B. Schmid, 
II, 706, 1 u. 2. —
	        

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