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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1886
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886.
Volume count:
70
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

168 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
kraft Gesetzes nichtig (117 1). Demnach fehlt dem Geschäft die rechtsgeschäftliche Wirkung- 
ganz; E. hat also trotz des angeblichen Hauskaufs weder Käuferrechte noch Käuferpflichten: 
das Eigentum des Hauses ist trotz der angeblichen übereignung, und obschon das Haus in- 
folgedessen im Grundbuch auf den Namen des E. umgeschrieben ist, unverändert bei D. 
verblieben; trotz der angeblichen Vermietung kann E. weder von D. Mietzinsen fordern noch 
ihn durch Kündigung der Miete irgendwann zur Räumung des Hauses zwingen usw. 
Dagegen fehlt es keineswegs an Wirkungen nichtrechtsgeschäftlicher Art. So ist E. ver- 
pflichtet, in die Berichtigung des Grundbuchs zu willigen, d. h. er muß auf Verlangen D.s aus- 
drücklich unter Einhaltung gewisser Formen erklären, er sei damit einverstanden, daß das Haus- 
im Grundbuch wieder auf den Namen D.s zurückgeschrieben wird (894). 2. Daß das Haus 
trotz seiner angeblichen Ubereignung von D. an E. in Wirklichkeit, dem Grundbuch zum 
Trotz, nicht dem E., sondern nach wie vor dem D. gehört, gilt nicht bloß im Verhältnis 
zwischen D. und E., sondern auch gegenüber dritten Personen. Zu deren Vorteil: wenn E. 
als angeblicher Eigentümer des Hauses eine Grenzberichtigungsklage gegen den Nachbar F. 
anstellt, kann F. Abweisung der Klage fordern, weil das Haus den E. gar nichts angeht. 
Zu deren Nachteil: wenn G., ein Gläubiger des E., der gegen diesen ein vollstreckbares 
Urteil erstritten hat, auf dem Hause, in der Meinung, daß es dem E. gehöre, im Grundbuch 
eine Sicherungshypothek zu seinen Gunsten eintragen läßt (83P. 866 1), ist die Eintragung 
ungültig. 3. Wenn zwischen den Erben D.s und E.s um das Geschäft von O06 im Jahr 66 
Streit entsteht, können jene sich noch jetzt, 60 Jahre nach Abschluß des Geschäfts, auf dessen. 
Nichtigkeit berufen. Sie können also eine Kündigung des angeblichen Mietvertrages seitens. 
der Erben E.s noch jetzt zurückweisen; sie können noch jetzt fordern, daß die Erben E.8 in 
die Berichtigung des Grundbuchs willigen usw. 4. a) Wenn D. und E. im Jahr 08 ver- 
einbaren wollen, daß E. nicht bloß zum Schein, sondern im Ernst Eigentümer des Hauses 
sein solle, so steht dem nichts im Wege. Doch können sie ihr Ziel nicht durch eine formlose 
Abrede erreichen, sondern müssen alle Formalitäten beobachten, die zur Übereignung des 
Hauses von D. an E. zu erfüllen wären, wenn die erste nur zum Schein erfolgte Über- 
eignung gar nicht erfolgt wäre; sie müssen also alle beide auf das Grundbuchamt und 
müssen die Erklärungen, die sie 06 zum Schein abgaben, jetzt im Ernst wiederholen. Auch 
hat diese Wiederholung der Übereignung keine rückwirkende Kraft: sie bewirkt nicht, daß E. 
schon von 06 ab, sondern nur, daß er erst von 08 ab als Eigentümer des Hauses gilt. 
b) Anders wenn D. und E. 08 vereinbaren, daß nicht bloß die dingliche Ubereignung, sondern 
auch der obligatorische Kauf= und Mietvertrag von 06 im Ernst gelten solle. Denn hier tritt 
wenigstens im Zweifel eine Rückbeziehung auf das Jahr 06 ein: E. kann also im Zweifel 
die Mietzinsen für das Haus nicht erst von C08, sondern schon von 06 ab fordern, muß aber 
dafür auch den von ihm zu leistenden Kaufpreis schon von 06 ab verzinsen (452). 
III. 1. Der zwanzigjährige H. schließt mit dem ebenso alten J. einen einseitigen Erbvertrag, 
in dem er den J. zu seinem Erben einsetzt, während J. sich darauf beschränkt, diese Erbes- 
einsetzung anzunehmen (1941). Nun setzt ein Erbvertrag voraus, daß der Erblasser 21 Jahre 
alt ist, während es bei einem Testament genügt, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat 
(2275 I, 2229 II). Der Erbvertrag des H. ist also als solcher nichtig. Er kann aber 
durch Umdeutung als Testament aufrecht erhalten werden. Denn es ist anzunehmen, daß, 
wer jemanden vertraglich, d. h. unwiderruflich zum Erben einsetzen will, sicher, wenn eine 
derartige Einsetzung unmöglich ist, die Erbeseinsetzung als eine testamentarische, d. h. frei 
widerrufliche gelten lassen wird. 2. Anders, wenn H. und J. einen Erbvertrag schließen, 
in dem sie sich beide gegenseitig zu Erben einsetzen (2278 1). Hier ist die Umdeutung des 
Erbvertrages in ein Testament im Zweifel unzulässig. Denn jeder Erblasser hat in diesem 
Fall seine Anordnungen mit Rücksicht auf die Anordnungen des andern und im Vertrauen 
darauf getroffen, daß die letztern unwiderruflich seien, und es ist möglich, aber durchaus nicht 
sicher, daß er, wenn dies Vertrauen hinfällig ist, seine eignen Anordnungen auch nur als 
widerrufliche aufrecht erhalten wird. IV. K. verspricht dem L. ein Darlehn mit 6% Zinses- 
zinsen. Nun ist die Abrede von Zinseszinsen nichtig (248): also ist im Zweisel das ganze 
Darlehnsversprechen nichtig. Nur wenn aus den Verhandlungen hervorgeht, daß der 
Gläubiger die Ungültigkeit der Zinseszinsabrede gekannt oder auf die Zinseszinsen gar keinen. 
Wert gelegt hat, ist das Darlehnsversprechen gültig.
	        

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