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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1887
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Volume count:
71
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[2] Höchste Verordnung zur Ausführung des fünften und sechsten Nachtrags zum Gesetze vom 17. November 1869, die Errichtung der Landes-Kreditkasse betreffend.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Introduction
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • I. Das römische Recht bei den Germanen.
  • II. Die Wissenschaft.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

394 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Er war für Lehrzwecke bestimmt, während die vorgenannten Rechtsbücher auf Gebrauch in der 
Praxis berechnet sind 1 und daher auch eine gewisse Anpassung an moderne Verhältnisse zeigen. 
Etwas wirklich aufwärts und vorwärts Strebendes hat übrigens keine auch von diesen Schriften. 
Sie arbeiten mit fertig vorliegenden Begriffen und Wahrheiten, nicht selten auch mit erheb- 
lichen Irrtümern. 
Von dieser Literatur ist der wissenschaftliche Betrieb des langobardischen Rechtes ab- 
zusondern. Schon im 10. Jahrhunderte besteht eine Rechtsschule zu Pavia?; wir hören, daß 
der Pavese Lanfrank in seiner Jugend dort glänzte und mit Bonifilius und dessen 
Schüler Wilihelmus wissenschaftliche Kämpfe bestand. Eine ganze Reihe von Namen 
schließt sich an. Es erwuchs eine reiche Literatur : des langobardischen Rechtes, hauptsächlich 
Glossen zu den Edikten der langobardischen und den Kapitularien der fränkischen Könige; noch 
vor 1100 aber entstand auch eine systematische Bearbeitung derselben, die Lombarda. Das 
römische Recht wird hier schon im 11. Jahrhundert mit herangezogen und in einem g. E. des- 
selben verfaßten Kommentar als lex generalis bezeichnet. 
§ 74. Bologna und die Glossatoren. Um die Wende des 11. Jahrhunderts ent- 
wickelte sich aus dem stucium artium, das seit lange in Bologna bestand, ein studium generale: 
die verschiedenen am Orte wirkenden Lehrer der Wissenschaften und „Künste“ und ihre Schüler 
(scholares) werden zu einer Körperschaft einheitlich zusammengefaßt und diese mit Vorrechten 
ausgestattet#. Den Mittelpunkt der neuen Universität bildet die Lehre des römischen Rechtes. 
UÜber die Anfänge der Rechtsschule von Bologna besitzen wir keine zuverlässige Nachricht. Die 
spätere Überlieferung aber knüpft den Ausschwung der Rechtswissenschaft an die Auffindung 
der vollständigen Justinianischen Rechtsbücher, und ihre Einführung in die Lehre an den Namen 
des Guarnerius oder Irnerius an, sehr wahrscheinlich mit Recht; alles Suchen nach 
Vorgängern des Irnerius — man hat insbesondere auf einen in einer Urkunde von 1076 ge- 
nannten „legis doctor“ (d. h. aber nur Schöffe oder Rechtskundiger) Pepo hingewiesen — hat 
bis zur Stunde zu keinem haltbaren Ergebnis geführt 5. Vom Leben des Irnerius wissen 
wir so gut wie nichts #. Er war zweifellos aus Bologna gebürtig und dort Bürger, wird in Ur- 
kunden bis 1125 als judex genannt, kann aber noch länger gelebt haben. Im Jahre 1115 steht 
er schon in höherem Alter; möglich also, daß seine Lehrtätigkeit bis ins 11. Jahrhundert zurück- 
geht. Er gilt als der Gründer der Schule der „Glossatoren“, ein Name, der daher rührt, weil 
die wissenschaftliche Leistung der Schule zwar nicht allein, aber doch vorzugsweise in Glossen 
zu den Rechtsquellen niedergelegt ist; Irnerius selbst ist uns als Verfasser zahlreicher Glossen. 
bezeugt. Daß er, auf der Grenze des langobardischen Gebietes, von der lombardischen Schule 
angeregt wurde , ist möglich, aber keineswegs gewiß; ein wirkliches Vorbild konnten die 
Arbeiten dieser Schule für die ungeheure Leistung, die in der Wiedererweckung des römischen 
Rechtes liegt, nicht sein. Bis auf weiteres erscheint Irnerius als der Einzige, dem diese Leistung 
zugeschrieben werden kann. Ihm folgten seine Schüler, die sog. quattuor doctores (Mar- 
tinus (Gosia), Bulgarus, Hugo (de Porta Ravennate), Jacobus, 
1 Vgl. für das Tübinger Rechtsbuch Conrat, Geschichte S. 
* Merkel, Geschichte des Langobardenrechts (1850); bereichert und verbessert in der mit 
Unterstützung des Verfassers heransgegebenen italienischen Übersetzung (Memorie e documenti 
inediti spettanti alla storia del dir. Ital. nel medio evo I 1, 1857). 
„ Boretius, Mon. Germ. bist. Leg. IV p. XCIII sagq. 
*" Kaufmann, Gesch. der deutschen Universitäten I (1888) S. 98 ff. 
* BVgl. Kantorowicz, 3. XIIV S. 19f. Seckel, Dist. Gloss. (1911) S. 286. 
*Nach Fitting (Summa Codicis des Irnerius 1894; Questiones de iuris subtilitatibus 
des Irnerius 1894) wäre Irnerius etwa um die Mitte des II. Jahrhunderts geboren, hätte seine 
juristische Schulung an der Rechtsschule in Rom empfangen, dort auch um 1082 die Ouestiones 
verfaßt und wäre dann nach Bologna übergesiedelt, wo er eine umfassende Tätigkeit als Lehrer 
und Schriftsteller entfaltete. Darüber, daß die angeführten Schriften weder dem Irnerius noch 
dem 11. Jahrhundert angehören, vgl. FKatetta, Bullett. VIII p. 398., Studi Senesi XIV 
7 1s. #str, Krit. Studien (Beitr. 4.) S. 82 ff., Kantorowicz, 8RG. XIIIII 
254 
7 Pescatore, Die Glossen des Irnerius (1888), Ficker, Forschungen zur Reichs- 
und Rechtsgeschichte Raliens III S. 138 ff. 
 
	        

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