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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1887
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Bandzählung:
71
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1887
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[55] Ministerial-Bekanntmachung, die Vaterschaft zu außerehelich geborenen Kindern und diesfallige Vermerke zu den Kirchenbüchern und israelischen Registern betreffend.
Bandzählung:
55
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage A. Auszug aus der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. September 1880.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1887 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II: Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahr 1887.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (ja)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • [55] Ministerial-Bekanntmachung, die Vaterschaft zu außerehelich geborenen Kindern und diesfallige Vermerke zu den Kirchenbüchern und israelischen Registern betreffend. (55)
  • Anlage A. Auszug aus der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. September 1880.
  • [56] Ministerial-Bekanntmachung, Aufhebung der Großherzoglichen Forstverwaltung zu Oldisleben und Zuweisung deren Bezirks an die Großherzogliche Forstverwaltung zu Allstedt betreffend. (56)
  • [57] Ministerial-Bekanntmachung, einen zweiten Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zum Gesetze über die Errichtung einer Landes-Kreditkasse nebst Nachträgen betreffend. (57)
  • [58] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Union Assecuranz-Sozietät zu Berlin betreffend. (58)
  • [59] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs- und Ersparnißbank zu Stuttgart betreffend. (59)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)

Volltext

184 
der seit dem 1. Januar 1876 geborenen außerehelichen Kinder jedoch mit 
der Maßgabe, daß die Entschließung darüber, ob überhaupt Vermerke zu den 
Kirchenbüchern und bezüglich Registern zu bringen seien, den katholischen 
Pfarrämtern und dem Großherzoglichen Landrabbinate selbst vorbehalten bleibt. 
Weimar, den 26. Mai 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Anlage 4. 
Auszug 
aus der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. September 1880, 
Nr. 23 des Regierungs-Blattes. 
Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Eintragung der Anerkennung 
unehelicher Kinder in die Standesregister und zur Beseitigung hervorgetretener 
Zweifel wird hierdurch nachträglich zu der Instruktion für die Standesbeamten 
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 Folgendes bestimmt: 
ꝛc. ꝛc. 
II. Anlangend die Erklärung der Anerkennung vor dem Standes- 
beamten, so bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, vor welchem Stan- 
desbeamten, bezüglich ob vor jedem Standesbeamten die Anerkennung eines 
unehelichen Kindes mit öffentlich rechtlicher Wirkung erklärt werden könne. 
Nach der von dem Reichsjustizamte gebilligten Auslegung des Gesetzes, 
welche die Standesbeamten des Großherzogthums als maßgebend betrachten 
werden, kann jedoch, weil das Reichsgesetz vom 6. Februgr 1875 den Standes- 
beamten nirgends die Befugniß verliehen hat, außerhalb der von ihnen 
zu führenden Register protokollarische Erklärungen, betreffend die An- 
erkennung der Vaterschaft, mit öffentlichem Glauben entgegen zu nehmen, 
bezüglich zu vollziehen, und weil insbesondere jenes Gesetz keinen Anhalt für 
die Beantwortung der Frage bietet, in welcher Form solche außerhalb der 
Standesregister aufzunehmende Erklärungen, um beweisende Kraft zu erlangen, 
zu beurkunden wären, eine Anerkennung der Vaterschaft mit öffentlich recht- 
licher Wirkung nur in dem Geburtsakte selbst oder nachträglich am Rande
	        

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