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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1850
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1850
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3209.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über eine Anleihe der Stadt Düsseldorf von 400,000 Thalern, unter Aufhebung des früheren Privilegiums wegen Emission solcher Obligationen zum Betrage von 300,000 Thalern. Vom 17. Dezember 1849.
Bandzählung:
3209
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Schema Nr. 2. (Erster) Coupon zur Düsseldorfer Stadt-Obligation.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahr 1884 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II. Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahre 1884.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • [33] Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, die Haltung der Zuchtstiere betreffend, vom 31. Dezember 1883. (33)
  • [34] Ministerial-Bekanntmachung, die Festsetzung der Kör-Verbände betreffend. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)

Volltext

46 
Werden Einwendungen innerhalb. dieser Frist nicht angebracht, so hat 
der Gemeinde-Vorstand das Verzeichniß unter entsprechender Ausfüllung des 
in dem Formular A ersichtlichen Vermerks und unter Beidrückung des Ge— 
meinde-Siegels abzuschließen. 
II. Sind Einwendungen erhoben worden, so hat der Gemeinde-Vorstand 
den Sachverhalt gehörig zu erörtern, alsdann mit thunlichster Beschleunigung 
über dieselben Entscheidung zu treffen und solche den Betheiligten schriftlich 
zu eröffnen, gleichzeitig auch das Verzeichniß, bezüglich unter Abänderung nach 
Maßgabe der getroffenen Entscheidung und unter Hinweisung auf die letztere 
in der Spalte für „Bemerkungen“, in der vorgeschriebenen Weise abzuschließen. 
Wird gegen die Entscheidung des Gemeinde-Vorstandes innerhalb der in 
8§ 1 Abs. 4 des Gesetzes hierfür geordneten dreitägigen Frist Berufung ein- 
gewendet, so hat der Gemeinde-Vorstand alsbald hierüber unter Einsendung 
des Verzeichnisses und der von ihm ertheilten Entscheidung an den Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktor zu berichten, von welchem, bezüglich nach weiterer 
geeigneter Sacherörterung, gleichfalls mit thunlichster Beschleunigung die end- 
giltige Entscheidung zu treffen ist. Berufungen, welche erst nach Ablauf der 
dreitägigen Frist bei dem Gemeinde-Vorstande eingehen, sind von demselben 
ohne Weiteres zurückzuweisen. 
Wird auf eingewendete Berufung von dem Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor eine Abänderung des Verzeichnisses verfügt, so hat der Gemeinde- 
Vorstand solche — unter Hinweis auf die Entscheidung des Großherzoglichen 
Bezirks-Direktors in der Spalte für „Bemerkungen“ — alsbald nach Eingang 
der Entscheidung zu bewirken. 
III. Ist vor Abschluß des Verzeichnisses von Rindviehbesitzern, welche 
für ihren Viehstand eigene, nicht zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlen- 
des Entgelt verwendete Zuchtstiere halten, bei dem Gemeinde-Vorstande die 
Erklärung abgegeben worden, daß sie von dem Rechte, außerhalb eines zu 
bildenden Kör-Verbandes zu verbleiben, Gebrauch machen wollen, so sind die- 
selben nach stattgehabter Erörterung und Feststellung des Umstandes, daß sie 
sich im Besitze eigener Zuchtstiere befinden, und unter Hinweis auf die ab- 
gegebene Erklärung in der Spalte der „Bemerkungen"“, im Verzeichniß zu 
streichen. 
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen mehreren Rindviehbesitzer 
Anwendung, welche gemeinschaftlich für ihren Viehstand Zuchtstiere halten, 
ohne daß diese zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlendes Entgelt ver-
	        

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