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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1887
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Bandzählung:
71
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1887
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[8] Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1887 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II: Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahr 1887.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • [8] Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (ja)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)

Volltext

12 
schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1887 aufgestellten Kosten- 
rechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Bestimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1887 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme 
der Schreibgebühren — und Separatgebühren sind nach den bisherigen Be— 
stimmungen in Ansatz zu bringen. 
§ 2. 
Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vorschriften über Kosten. 
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen 
Gebührenordnungen, ingleichen die sonstigen reichsgesetzlichen oder auf Grund 
von Reichsgesetzen erlassenen Bestimmungen über Kosten werden durch dieses 
Gesetz nicht betroffen. 
In denjenigen Rechtssachen, auf welche die deutschen Prozeßgesetze An- 
wendung finden, kommen die Bestimmungen der 8§8 11, 12 Ziffer 10, 42, 
43 Absatz 2, 78, 79, 141 flg. des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
5 3. 
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes. 
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich nicht auf 
1. die Gebühren bei den Fakultäten und den übrigen akademischen Be- 
hörden zu Jena, 
2. die Archivgebühren bei dem Großherzoglichen Geheimen Haupt= und 
Staatsarchiv und bei dem Sachsen-Ernestinischen gemeinschaftlichen Hauptarchiv 
zu Weimar, 
3. Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= und Wochenmarkts-Gebühren, 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, 
5. die Bestimmungen im dritten Kapitel des zweiten Theiles der Medizinal- 
ordnung vom 1. Juli 1858 und in dem Gesetznachtrage vom 24. Februar 1872. 
84. 
Fortsetzung. 
Gegenwärtiges Gesetz — jedoch mit Ausnahme des vierten Abschnittes 
— findet ferner keine Anwendung
	        

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