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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1887
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887.
Volume count:
71
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 27.
Volume count:
27
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Errichtung einer Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

602 20 
beobachtet. Jede Sendung von Tieren muß von einer 
Bescheinigung begleitet sein. Falls irgendein Anzeichen 
für Maul= und Klauenseuche (epizootic aphta) von dem 
tierärztlichen Inspektor unter den lebenden Tieren an 
Bord eines Schiffes bei dessen Ankunft entdeckt wird, 
wird die Einfuhrerlaubnis zurückgezogen. Streu, Dünger 
oder Heu irgendwelcher Art, das dem Einführer gehört 
und von ihm während der Fahrt für die Tiere benutzt 
worden ist, soll von dem Schiffe, das diese verfrachtet 
hat. gelandet werden. ale Ausgaben für Fütterung, 
Untersuchung, Impfung, Vernichtung usw. der Tiere 
sind von dem umhfung oder seinem Agenten *—2 
(El ) 
  
Uganda. 
Zollfreie Einfuhr von roher Baumwolle. 
Die Folltarifverordnung (Nr. 6 von 1910) ist durch 
eine Verordnung (Nr. 6 von 1918) dahin abgeändert 
worden, daß die zollfreie Einfuhr von roher Baumwolle 
in das Schutzgebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1918 
ab unter der Voraussetzung zulässig ist, daß die Roh- 
baumwolle. lediglich zum Zwecke der Bearbeitung, d. h. 
des Entkernens und der damit verbundenen Behand- 
lungen, oder zur Verpackung für die Ausfuhr dient. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Vermischtes. 
Beratende Kommission für Eingeborenen-Kngelegen- 
heiten im Kolonlalministerium Ju Haris. 
Die Dépêsche Coloniale vom 22. Mai macht 
ein Dekret der Französischen Republik vom 
14. Mai, betreffend Einsetzung einer Kom- 
mission für Eingeborenen = Angelegen- 
heiten, bekannt. 
Die Kommission soll ressortieren aus dem Mi- 
nisterium der Kolonien; mit Rücksicht aber auf 
die allgemeine Bedeutung der von ihr zu be- 
handelnden Fragen sollen an ihren Beratungen 
je zwei Vertreter des Ministeriums der Auswär- 
tigen Angelegenheiten und des Ministeriums des 
Innern teilnehmen. 
Die Kommission, deren Mitglieder von dem 
Minister der Kolonien ernannt werden, setzt sich 
zusammen: aus Vertretern der kolonial politisch 
interessierten Presse, Vertretern kolonialer Unter- 
nehmungen wirtschaftlicher Natur, Soziologen, 
Ethnographen, Mitgliedern des Komitees für Ein- 
geborenenschutz, dem Generalinspekteur des kolo- 
nialen Gesundheitswesens und einem Mitgliede 
der medizinischen Akademie. 
Die Aufgaben der Kommission sollen sein: 
1. Sammlung des gesamten vorliegenden 
Aktenmaterials über kolonialpolitische Maßnahmen 
Frankreichs, soweit durch sie die Interessen der 
Eingeborenen berührt werden, sowie Prüfung der 
Durchführung und der Erfolge dieser Maßnahmen. 
Aufstellung von Gesetzesentwürfen, Prü- 
fung von Reformvorschlägen und Aufstellung von 
Richtlinien für die zukünftige Eingeborenenpolitik. 
Gutachtliche Beantwortung aller ihr von 
den anderen Ministerien vorgelegten Fragen, 
soweit sie in ihren Geschäftskreis fallen. 
Mit Rücksicht auf die starke Dezentralisierung 
der französischen Kolonialverwaltung und die aus 
ihr sich ergebenden großen Machtbefugnisse der 
Generalgouverneure sollen die Beschlüsse dieser 
Kommission nicht bindenden, sondern nur be- 
ratenden Charakter haben. 
  
Verkehr durch den Suezkanal 1912. 
Der Schiffsverkehr durch den Suezkanal hat gegen 
das Jahr 1911 wieder zugenommen. Im Jahre 1912 
durchfuhren den Kanal 5378 Dampfer (4969 im Jahre 
1911) mit 20 275 120 Netto-Reg.-Tons (18 324 794 Reg.= 
To#s Die britische Flagge war mit 3254 Schiffen 
oder 63,4 v. H., die deutsche Flagge mit 698 Schiffen 
oder 14,9 v. H., die holländische Flagge mit 339 Schiffen 
oder 6,1 v. H., die österreichische Flagge mit 215 Schiffen 
oder 4 v. H., die französische Flagge mit 220 Schiffen 
oder 3,9 v. H. beteiligt. An Gebühren wurden 
135 424 000 Franken eingenommen. Der Kanal ist 
jetzt so weit vertieft worden, daß ihn Dampfer mit 
einem Tiefgang von 29 Fuß englisch befahren können. 
Es ist jedoch solchen Schihen bisher die Durchfahrt 
noch nicht 3 gestattet. worden. 
Suezkanal-Gesellschaft hat die elektrische Be- 
leuchmug des Hafens beschlossen und läßt hierfür ein 
Elektrizitätswerk errichten. An beiden Seiten des 
Hafens sollen in Abständen von 100 m Kandelaber 
von 25 m Höhe mit Lampen von je 1000 Kerzenstärke 
aufgestellt werden. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Alexandrien.) 
  
Heue elsenbahnprosekte in der Südafrihanischen 
Unlon. 
In einem dem Bundesparlament unlängst vor- 
gelegten Gesetzentwurf ist der Bau von insgesamt 
794½ Meilen neuer Eisenbahnlinien vorgesehen. Die 
Kosten sind auf 3 117225 L veranschlagt. 
In der Kapprovinz sollen 306¼ Meilen neuer 
Linien gebaut werden. Die veranschlagten Kosten stellen 
sich auf 1 127 049 L, d. s. durchschnittlich 3669 L für 
die Meile. Die wichtigste Strecke des Entwurfs ist 
die von Carnavon nach dem Zak River. 
Die Neubauten im Transvaal sollen eine Ge- 
samtlänge von 191 Meilen haben, die im Oranje-Frei- 
staat eine solche von 166½ Meilen. Die Kosten sind 
im Transvaal auf 766 260 L, d. f. 4012 L für die 
Meile, im Orange-Freistaat auf 692 449 KL, d. f. 4159 8 
für die Meile, veranschlagt. 
In Natal betwägt die Gesamtlänge der geplanten 
Neubauten 130/4 Meilen. Die veranschlagten Kosten 
belaufen sich auf 530 F*s L, d. s. 4057 K für die Meile. 
Die Baukosten für die 75½ Meilen sollen 3 1172251 
betragen. Dies bedeutet gegen das vorjährige Projekt 
gine Verringerung der Durchschnittsklosten für die Meile 
78 auf 3928 L. Die billigere Herstellung soll 
Snrch erreicht werden, daß für den Bau der Strecken
	        

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