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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1888
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888.
Bandzählung:
72
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1888
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[70] Ministerial-Bekanntmachung, die Bestellung von Wahlkommissaren zu den Wahlen für den XXV. ordentlichen Landtag betreffend.
Bandzählung:
70
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Venezuela
  • Verbrechen, politische
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigungsrecht
  • Vereins- und Versammlungsrecht
  • Verlagsrecht
  • Versicherungswesen
  • Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte
  • Vico
  • Vogelsang
  • Völkerrecht
  • Volksbildung
  • Volksschulen
  • Volkssouveränität
  • Volkswirtschaftslehre
  • Volkswirtschaftspolitik
  • Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Volltext

717 
Literatur Die verschiedenen Lehrbücher des 
Strafrechts, z. B. von Binding, Verner, v. Liszt. 
v. Bar, Lehrbuch des internationalen Privat= u. 
Strafrechts (1892); Bader, Der Begriff des poli- 
tischen Delikts nach schweizerischer Gesetzgebung u. 
Praxis (1900); Hepp, Die politischen u. unpoliti- 
schen Staatsverbrechen u. -vergehen (1846); Hom- 
berger, Der Begriff des politischen Delikts (1893); 
Lombroso u. Laschi, Der politische Verbrecher u. 
die Revolutionen in anthropologischer usw. Be- 
ziehung, deutsch von Kurella (1891); Archiv des 
Kriminalrechts, neue Folge, Jahrg. 1851, Beilage- 
heft. — Löwenfeld, Erörterung des Begriffs poli- 
tischer Verbrechen u. Vergehen im Sinn der Aus- 
lieferungsverträge des Deutschen Reichs, in Zeit- 
schrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft V 
(1885); Lammasch, Auslieferungspflicht u. Asyl= 
recht (1887); ders., Das Recht der Auslieferung 
wegen politischer Verbrechen (1884); Langhard, 
Das schweizerische Auslieferungsrecht usw. (1910); 
Cohn, Die Auslieferungsverträge des Deutschen 
Reichs (1908, Guttentag). — Stade, Der politische 
Verbrecher u. seine Gefängnishaft (1905). 
» [Wellstein.) 
Vereinigte Staaten. I. Geschichte. Die 
englischen Kolonien, die sich seit 1607 zwischen 
der atlantischen Küste und den Alleghanies ent- 
wickelten, brachten das Gewohnheitsrecht und die 
politischen Einrichtungen, den Sinn für freies 
staatliches Leben und zugleich für Gesetz und Ord- 
nung aus dem Mutterland mit. Wie in England 
bestanden in den (zuletzt 13) Kolonien Parlamente 
mit dem Recht der Gesetzgebung und Steuer- 
bewilligung; die Gesetzgebung des englischen Par- 
laments galt für die Kolonien nur, wenn sie 
ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Ursprüng- 
lich waren es meistens Eigentümerkolonien, d. h. 
die zu gründende Kolonie wurde zu dauerndem 
bzw. erblichem Besitz dem Gründer (z. B. Mary- 
land an Lord Baltimore, Pennsylvanien an Penn) 
oder einer Gesellschaft als Oberherrn verliehen. 
Doch kamen Virginia schon 1624, New Hampfshire 
1679, Massachusetts 1684, New Jersey 1702, 
die Carolinas 1729, Georgia 1754 an die Krone, 
so daß nur Maryland, Pennsylvanien und Dela- 
ware Eigentümerkolonien blieben. Der Gouver= 
neur, der die Regierung führte, den Oberbefehl 
und ein Veto gegen die Kolonialgesetzgebung hatte, 
wurde vom König bzw. vom Eigentümer ernannt, 
ebenso auf seinen Vorschlag das Oberhaus (Coun- 
eil), das zugleich Staatsrat und höchster Gerichts- 
hof war. Das Unterhaus wurde vom Volk nach 
einem an bestimmte Steuerleistung gebundenen 
Wahlrecht gewählt. Nur Connecticut und Rhode 
Island, die eher Freistaaten unter englischem 
Schutz waren, wählten Oberhaus und Gouver- 
neur selbst. Pennsylvanien, das an demokratischem 
Geist, Toleranz und humaner Regierung obenan 
stand, hatte nur eine Kammer. In der Regel war 
die Ausübung eines Amts an das protestantische 
Bekenntnis gebunden; grundsätzlich von der Ent- 
stehung an waren alle christlichen Konfessionen 
gleichberechtigt in Maryland, Rhode Island und 
Vereinigte Staaten. 
  
718 
Pennsylvanien. Wirtschaftlich, sozial und ethno- 
graphisch unterschieden sich Norden und Süden 
bedeutend. Im Norden, den Neuenglandstaaten, 
herrschte puritanischer und demokratischer Geist, 
reine englische Rasse, freie Gemeindeverwaltung, 
kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betrieb 
(Weizen, Mais, Viehzucht) nebst Fischerei und 
Seehandel und den Anfängen der Woll= und 
Holzindustrie; im Süden die Pflanzeraristokratie, 
eine mit Deutschen, Iren, Hugenotten durchsetzte 
Rasse, Plantagenbetrieb auf Tabak, Reis und 
Indigo mit Negersklaverei (besonders in Carolina 
und Georgia, die ersten Neger wurden 1619 ein- 
geführt) ohne Industrie und städtisches Leben. 
Das englische Parlament mischte sich nicht in die 
innern Angelegenheiten der Kolonien ein, ein Ge- 
biet ausgenommen, die Handelspolitik. Nach den 
Ideen des Merkantilismus waren die Kolonien 
ein Nutzungsobjekt, die dem Mutterland billige 
Rohstoffe liefern, seine Fabrikate abnehmen, ihm 
den Handel nach andern Ländern überlassen, selbst 
aber womöglich keine Industrie treiben sollten. Der 
siegreiche Krieg gegen Frankreich (1754/63), das 
Kanada und das zukunftsreiche Land zwischen 
Alleghanies und Mississippi verlor, stärkte bei den 
Kolonien das Gefühl der Zusammengehörigkeit 
und das Selbstvertrauen, und zugleich konnten sie 
fortan den Schutz des Mutterlandes entbehren. 
Den Anlaß zum Abfall gab schließlich die un- 
kluge Politik der englischen Regierung, welche die 
Kolonien zu den Kosten der Reichsverteidigung 
heranzog und ohne deren Zustimmung besteuerte. 
Durch die Unabhängigkeitserklärung, 4. Juli 
1776, wurden die 13 Kolonien zu 13 unab- 
hängigen Staaten und änderten deshalb ihre Ver- 
fassungen, indem die Rechte der Krone und der 
Eigentümer aufgehoben, die Befugnisse des Gou- 
verneurs beschränkt, die Mitglieder der ersten 
Kammer wählbar gemacht, die Rechte der Bürger 
durch Erklärungen der Menschenrechte (Rede-, 
Versammlungs-, Preß-, Gewissensfreiheit, Recht- 
sprechung durch Geschworene usw.) sichergestellt 
wurden. Alle miteinander einigten sich in den 
Konföderationsartikeln vom 15. Nov. 1777 zu 
einem Staatenbund, der nur für Auswärtiges, 
Münz-, Post- und Heerwesen zuständig war und 
durch einen Kongreß von 13 Mitgliedern (eines 
aus jedem Staat) funktionierte, selbst aber keine 
Exekutive besaß. England mußte die Unabhängig- 
keit der Kolonien 1783 anerkennen und ihnen zu- 
gleich das Gebiet zwischen den großen Seen, den 
Alleghanies und dem Mississippi abtreten. Die 
endgültige Verfassung kam 17. Sept. 1787 auf 
der Konvention zu Philadelphia zustande. Sie 
war ein Kompromiß zwischen Zentralisation 
und Staatensouveränität; erstere verfochten die 
Föderalisten (Führer Hamilton) hauptsächlich im 
Norden, letztere die Republikaner oder Demokraten 
(Führer Jefferson) des Südens. Die Bundes- 
kompetenz wurde erweitert, der Bund bekam eigne 
Finanzen und Einkünfte und die Handelspolitik.
	        

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