Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

thumbs: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1888
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888.
Volume count:
72
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Erster Abschnitt. Besitz (§§ 854-872).
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873-902).
  • Dritter Abschnitt. Eigentum (§§ 903-1011).
  • I. Titel. Inhalt des Eigentums (§§ 903-924).
  • II. Titel. Erwerb und Verlust an Grundstücken (925-928).
  • III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929-984).
  • IV. Titel. Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985-1007).
  • V. Titel. Miteigentum (§§ 1008-1011).
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (§§ 1012- 1017).
  • Fünfter Abschnitt. Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093).
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht (§§ 1094-1104).
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten (§§ 1195-1112).
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113-1203).
  • Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Erwerb und Verlust des Eigentums. 93 
II. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken 
(88 925—928). 
Bei Übertragung des Eigentums an Grundstücken muß die nach § 873 
erforderliche Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (oder 
ihrer Vertreter, auch desselben für beide KGer. 21, 292) vor dem Grundbuch- 
amte erklärt werden (Auflassung). Die Auflassung darf weder bedingt 
noch befristet sein (§ 925). Übergabe (Tradition) des Grundstücks ist zum 
Eigentumserwerbe nicht erforderlich, hat aber noch Bedeutung für Über- 
gang der Gefahr (vgl. § 446). Ohne Auflassung geht das Eigen- 
tum über u. a. in der Zwangsversteigerung; durch Enteignung; bei Über- 
eignung eines buchungsfreien Grundstücks, sofern es auch nach der Über- 
tragung der Eintragung des Eigentümers nicht bedarf (AG. Art. 27); bei 
Gesamtnachfolge in ein Vermögen, z. B. als Erbe, Ehegatte bei Eintritt 
der Gütergemeinschaft; bei Aufhebung der Gütergemeinschaft oder einer 
Erbengemeinschaft ist jedoch zum Übergange des Eigentums auf einen 
der Ehegatten oder Erben Auflassung erforderlich (urgl. § 99 GB.). In 
allen diesen Fällen bedarf es auch keiner Eintragung im Grundbuche; diese 
muß aber dann erfolgen, wenn der Erwerber (ausgenommen der Erbe § 41 
GBO.) das Grundstück weiter veräußern oder belasten will (vgl. § 40 GB0.). 
Sofern nach dem Willen der Beteiligten das Zubehör mit veräußert 
werden sollte, was im Zweifel anzunehmen ist, geht das Eigentum an 
diesem zugleich mit dem Eigentum am Grundstücke auf den Erwerber über, 
wenn das Zubehör dem Veräußerer selbst gehörte. Gehörte es einem 
Dritten, so regelt sich der Eigentumsübergang nach den §§ 932 ff. (§ 926). 
Eigentumserwerb durch Ersitzung seitens einer nicht eingetragenen 
Person ist ausgeschlossen (über Ersitzung des zu Unrecht als Eigentümer 
Eingetragenen vgl. § 900, oben S. 76). Einen Ersatz hierfür bietet § 927. 
Ist hiernach das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitze eines anderen als 
des Eigentümers gewesen, so kann dieser im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden; wenn er im Grundbuche ein- 
getragen war, jedoch nur, sofern er gestorben oder verschollen ist und eine 
seiner Zustimmung bedürfende Eintragung innerhalb der 30 Jahre nicht 
erfolgt ist. Wer das Ausschlußurteil erwirkt hat, erwirbt durch seine Ein- 
tragung das Eigentum. 
Aufrecht erhalten sind durch Art. 65 EG. die landesgesetzlichen Vor- 
schriften, welche den Eigentumserwerb kraft Uferrechts regeln. Hiernach 
gelten noch §§ 223—274 AR. 1 9: 
1. Avulsion. Wird durch die Gewalt des Stromes ein Stück Land ab- 
gerissen und an ein fremdes Ufer angelegt, so kann der Eigentümer des letzteren es 
sich durch Besitzergreifung zueignen, wenn der vorige Besitzer es nicht binnen Jahres- 
frist zurückverlangt hat (§8 223 f.). 
2. Alluvion. Verbreiterungen des Ufers durch das allmähliche (sich durch 
bloße Naturkräfte vollziehende) Anspülen fremder Erdteile sowie anwachsende Erd- 
zungen und Halbinseln kommen dem Uferbesitzer von selber zugute (§8 225 f., 228—231), 
soweit als seine Grenze der Länge nach reicht; verlängert sich der Anwuchs (die Erd- 
zunge) darüber hinaus, so hat der Nachbar das Eigentum an dem überschießenden 
Teile (§§ 232 f.), falls er nicht geduldet hat, daß jener auch dieses Stück drei Jahre 
hindurch ruhig nutzte (§ 235). Niemand darf für die Anspülungen der Natur zu
	        

Downloads

Downloads

Full record

TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.