Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1889
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889.
Bandzählung:
73
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1889
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
    II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 43. Ernennung der Staatsdiener.
  • § 44. Dienstprüfung der Beamten. Bevorzugung der Deutschen.
  • § 45. Dienst- und Verfassungseid der Beamten.
  • § 46. Entlassung und Versetzung von Richtern.
  • § 47. Entlassung und Versetzung von Staats- und Körperschaftsbeamten.
  • § 48. Suspension vom Amt.
  • § 49. Versetzung von Beamten.
  • § 50. Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene.
  • § 51. Ministerialverantwortlichkeit (für die kgl. Verfügungen).
  • § 52. Ministerverantwortlichkeit (für die eigenen Verfügungen).
  • § 53. Verantwortlichkeit der übrigen Beamten.
  • B. Von dem Geheimen Rat insbesondere.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

54 V. U. 8§ 47—50. 
S. 157); aufgehoben ist von demselben nur Art. 12; modi- 
fiziert ist Art. 1 und 2 durch die Beil. I und II zum Be- 
amtengesetz. 
§ 48. Juspension vom Amt. 
Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen 
und Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten 
bei Suspensionen ein, welche mit Verlust des Amts- 
gehaltes verbunden sind. 
S. Note zu § 47. 
§ 49. Versetzung von Beamten. 
(I.) Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust 
an Gehalt und Rang können nur aus erheblichen 
Gründen und nach vorgängigem Gutachten des De- 
partementschefs verfügt werden. 
(II.) Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen ver- 
setzt werden, erhalten für die Umzugs kosten die ge- 
setzliche Entschädigung. 
Aufgehoben durch Art. 19 Abs. 4 des Beamtengesetzes vom 
28. Juni 1876 (Reg. Bl. S. 275). 
§ 50. Fürsorge für Beamte und deren 
Hinterbliebene. 
Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder 
Alter zu Führung ihres Amtes unfähig geworden sind, 
sowie für die Hinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch 
ein Gesetz gesorgt. 
S. die verschiedenen Gesetze und Verordnungen bei Gaupp- 
Göz an verschiedenen Stellen.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Preußische Gesetzsammlung
4 / 64
Borussia. Bilder aus der Geschichte des preußischen Vaterlandes.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.