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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1890
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890.
Bandzählung:
74
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1890
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

Die Baupolizei. 115 
bestehend aus zwei Mitgliedern der Bürgerschaft und einem 
an der Ausführung des Baues unbeteiligten Bausachverständigen, 
auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gen- 
darm, denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen 
handelt, wenn nötig, ein Bausachverständiger beizugeben ist. 
Die Prüfung der Bauten hat innerhalb einer Woche nach er- 
folgter Anmeldung zu geschehen. Eine solche ist der Bauherr 
der Ortpolizeibehörde zu erstatten verpflichtet, sowohl bei der 
Beendigung des Rohbaues vor Beginn des Abputzes der 
Mauern und Wände, als auch spätestens acht Tage vor Be- 
nutzung des Gebäudes nach der Vollendung desselben. 
Von einer Untersuchung und Abnahme des Rohbaues bei 
Bauten geringerer Bedeutung ohne Feuerungsanlage kann ab- 
gesehen werden. 
$ 92. 
3. Allgemeine Baupolizeivorschriften. 
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 enthält Vor- 
schriften, durch welche verhindert werden soll, daß Bauten 
auf eine die Gesundheit der In- und Anwohner schädliche 
oder gegen Feuersgefahr oder Einsturz nicht genügend sichere 
Weise ausgeführt werden, daß durch Baulichkeiten das Schön- 
heitsgefühl nicht verletzt und der Verkehr durch dieselben 
nicht gestört wird. 
8 9. 
4. Anforderungen an Bauten aus Rücksicht auf 
die öffentliche Gesundheit. 
Wohngebäude an den Straßenfronten in Städten dürfen 
mehr als vier zu Wohnungen eingerichtete Geschosse nicht 
erhalten. Die Höhe eines an der Straße bzw. in der Bauflucht 
liegenden Gebäudes in Städten darf nicht mehr betragen als 
die mittlere Breite der Straße an dem Gebäude. An schon 
bestehenden städtischen Straßen unter 11m und bis zu8m 
Breite können noch dreistöckige Gebäude bis zu 11 m Front- 
höhe errichtet werden; bei einer Straßenbreite unter 8m sind 
Gebäude bis zu 8 m Fronthöhe gestattet. 
Die Fronthöhe der Gebäude wird gemessen von der 
Straßenfläche bis zur Oberkante des Dachgesimses oder der 
8*
	        

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