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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1890
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890.
Bandzählung:
74
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1890
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[94] Ministerial-Bekanntmachung, die Katasterführung für Mihla mit der Wüstungsflur Werthhausen betreffend.
Bandzählung:
94
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • V. Die Untertanen.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • 1. Verhältnis des Staates zur Landeskirche.
  • 2. Die Kirchengewalt; die obere Kirchenbehörde und deren Befugnisse.
  • 3. Die kirchlichen Beamten und Behörden sowie die Diensteinkommen der Geistlichen.
  • 4. Die Kirchengemeinden.
  • 5. Das Patronatsrecht.
  • 6. Das Vermögen der Kirche und die Bestreitung kirchlicher Lasten.
  • 7. Die Religionsgemeinschaften außerhalb der Landeskirche und der Austritt aus der Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

236 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
verwaltet werden könnte, gegen eine Mitverwaltung aber 
der Kirchenvorstand oder der Patron Widerspruch er- 
hebt (s. $ 10 des Ges. vom 8. Februar 1877). Die Zulage, 
die gesetzlich dem Geistlichen zur Ergänzung seines Ein- 
kommens zu gewähren ist, kann überdies, wie schon oben 
S.227 hervorgehoben, auf Grund geführter Disziplinarunter- 
suchung von der oberen Kirchenbehörde demjenigen Geist- 
lichen auf längere oder kürzere Zeit vorenthalten oder 
wieder entzogen werden, welcher sich einer mangelhaften 
Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig 
gemacht hat ($ 6 das.). | 
4. Die Kirchengemeinden. 
(Siehe hierzu Patent vom 8. Febr. 1877, die Publikation einer 
Kirchengemeindeordnung fürdieevangelische Landeskirche 
des Herzogtums Sachs.-Altenburg betr., Ges.S. 1877, S.4ff.) 
$ 48. 
I. Der Kirche selbst ist nur in gewissem Umfange das 
Recht der Selbstverwaltung eingeräumt. Der Träger 
dieses Rechts ist die Kirchengemeinde. Diese setzt sich 
zusammen aus allen der evangelischen Landeskirche an- 
gehörigen Einwohnern der zu einem Kirchengemeinde- 
verband gehörigen Ortschaften und Ortschaftsteilen, so- 
fern sie darin ihren wesentlichen, wenn auch nur durch 
vorübergehende Zwecke bedingten Aufenthalt haben. 
Neben der Ortskirchengemeinde bestehen sogenannte 
Personalgemeinden, wie Hofgemeinde, Garnison- 
und Stiftsgemeinde. Bezüglich dieser bewendet es bei 
den bisherigen Parochialverhältnissen. 
Die Kirchengemeinden selbst haben juristische Persön- 
lichkeit und sind juristische Personen des öffentlichen 
Rechts. Auf sie finden demnach auch die Bestimmungen 
in $ 89 B.G.B., weiter die Bestimmungen über Erwerbs- 
beschränkungen der juristischen Personen in $$ 9 ff. des 
A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65), 
über Zwangsvollstreckung in das Vermögen Öffentlicher 
Körperschaften — $ 6 des A.G. zur Z.P.O. vom 4. Mai 
1899 (Ges.S. 1899, S. 65), über Eröffnung des Konkurses
	        

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