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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

214 Nr. 44. 1916. 
Wekanntmachung, 
Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R. A. 
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
Vom 15. März 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten 
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. Auzust 
1914 (RG#l. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) der Be- 
kanntmachungen über die Underung bieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25) 
und vom 23. September 1915 (RGl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#Bl. S. 357) und der Bekanntmachung, 
betreffend Anderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (REl. S. 645), 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß 
den in der Anmerkung '') abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
bestr ic) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
estraft: 
kl# wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beseiteschafft, beschädigt oder herstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheumliche . 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. - 
bestr *n in Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
estraft: 
er. 
— 
. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 
. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand Fileiteschasst beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; - 
.werderVerpflichtung,diebelchlagnqhmtenGegenständezuverwahrenundpfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
## 
#
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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