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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1894
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894.
Volume count:
78
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[107] Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der bei der Gesammt-Universität Jena bestehenden Kommission für die Prüfung der Apotheker während der Zeit vom 1. November 1894 bis dahin 1895.
Volume count:
107
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
    Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

384 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
Strafrecht bei der Bemessung des Strafmaßes oder bei der Entscheidung der 
Frage nach mildernden Umständen. 
Beispiele. I. Wendet man unfre Formel auf die zu 1. behandelten Fälle an, so wird 
man dazu gelangen, im ersten Fall B. und C. wegen des Konzertausfalls für haftbar, im 
zweiten und dritten Fall D. wegen der Wiederherstellung des eignen Wagens, F. wegen 
des Pelzes des G. für haftfrei zu erklären. II. Siehe auch unten das Beispiel bei c. 
Bei der Würdigung unfrer Formel beachte man wohl, daß zwei Fragen voneinander 
unterschieden werden müssen, nämlich die Vorfrage, „ist x die Folge des den A. zu Schadens- 
ersatz verpflichtenden Umstandes 7?“ und die Nachfrage, „muß, wenn die Vorfrage bejaht 
wird, A. die Folge x juristisch vertreten“"“? Wenn unfre Formel bei Bemessung der Schadens- 
ersatzpflicht die Billigkeit walten lassen will, gilt dies selbstverständlich nicht für die Vor-, 
sondern nur für die Nachfrage. Anders ausgedrückt: wenn die Vorfrage verneint wird, ist für 
Billigkeitserwägungen überhaupt kein Raum mehr, weil hier eine Schadensersatzpflicht von vorn- 
herein ausgeschlossen ist. — Beispiel. A.s Nachbarn B. C. und D. haben Gründe, dem Hunde 
des A. nach dem Leben zu trachten; demgemäß gibt B. ihm am 1. Mai morgens eine Dosis 
Gift, die binnen drei Tagen unbedingt tödlich wirken muß; C. tut genau dasselbe am 1. Mai 
abends; D. endlich schießt den Hund am 2. Mai morgens, noch ehe das Gift seine Wirkung 
gezeigt hatte, tot; alle drei haben unabhängig voneinander gehandelt. Hier sind B. und D. 
dem A. haftbar, weil alle beide den Hund geschädigt haben, während C. haftfrei ist, weil 
das, was er getan, dem Hunde tatsächlich keinen Schaden zugefügt hat; und zwar haftet B. 
strenger als D., weil er es war, der den Hund aus einem gesunden zu einem totkranken 
Tier gemacht und damit völlig entwertet hat, während D. nichts andres erreicht hat, als 
das Leben eines totkranken Hundes um längstens zwei elende Tage zu verkürzen. Ob diese 
Entscheidung, die in so eigentümlicher Weise milde gegen C. und hart gegen B. ist, als 
„billig“ bezeichnet werden darf, ist unerheblich. 
I) Die zu b aufgestellte Formel ist äußerst unbestimmt. Man hat deshalb 
versucht, sie präziser zu gestalten. Namentlich ist man bestrebt gewesen, für 
den Fall, daß eine Folge des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes nicht allein 
durch ihn, sondern durch ihn in Verbindung mit andern von dem Schuldner 
nicht zu vertretenden Umständen verursacht ist, für die verhältnismäßige Be- 
wertung dieser verschiedenen Ursachen feste Regeln aufzustellen. Vor allem 
hat Beifall eine Theorie gefunden, laut derer der zum Ersatz verpflichtende 
Umstand juristisch nur dann als Ursache der aus ihm entspringenden Folgen 
gelten solle, wenn der Kausalzusammenhang zwischen ihm und seiner Folge 
ein „adäquater“ sei, d. h. wenn jener Umstand „die objektive Möglichkeit des 
Eintritts der Folge generell in nicht unerheblicher Weise erhöht habe“." Doch 
ist zu bezweifeln, daß diese arg scholastische Theorie einen Fortschritt bedeutet. 
Beispiel. A. versetzt dem B., obschon dieser ihm gar nichts zuleide getan hat, mit 
seinem Stock einen derben Schlag über den Rücken; der Schlag war wohl geeignet, dem B. 
sehr wehe zu tun;z tatsächlich kostet er ihm sogar das Leben, jedoch nur deshalb, weil B. an 
einem schweren Herzfehler litt; A. hat von dieser Komplikation nichts gewußt und deshalb 
daran, daß der Schlag den B. töten konnte, nicht gedacht. I. Hier muß A., wenn man sich 
lediglich an die gesetzliche Formel hält, für den Tod B.s unbedingt Schadensersatz leisten. 
3) Dernburg, BR. 2 § 27 II, Planck Anm. 2 b zu § 249. 
4) So in mannigsach verschiedener Formulierung z. B. v. Kries, VJSchr. f. wissensch. 
Philosophie 12 S. 180; Crome 1 § 108; M. Rümelin, Arch. f. ziv. Pr. 90 S. 171; 
Träger, Kausalbegriff (04); Ortmann, Anm. 4 vor § 249; Rumpf, Jahrb. f. Dogm. 49 
S. 333; Haß, ebenda 37 S. 346. Siehe auch Endemann 1 S 736.
	        

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