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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1896
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896.
Volume count:
80
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

reference

Title:
[58] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 23 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.
Volume count:
58
Document type:
law_collection
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • § 175. Geschichtliche Entwicklung der Armenpflege.
  • § 176. Armenpolizei und Armenpflege.
  • § 177. Der Unterstützungswohnsitz.
  • § 178. Die Armenverbände.
  • § 179. Die Armenstreitsachen.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8179 Die Armenstreitsachen. 280 
verwaltungsgerichte in Armensachen besondere Deputationen für 
das Heimatwesen im Anschlusse an die Regierungsbezirke gebildet 
hatte, sind nunmehr durch das Landesverwaltungsgesetz und das 
Zuständigkeitsgesetz die Obliegenheiten dieser Behörden auf die 
Bezirksausschüsse übergegangen. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Erstattungs- 
anspruch ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, 
welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren ver- 
pflichtet ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege 
durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in An- 
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Die Zuständig- 
keit, der Instanzenzug, sowie das Verfahren ist vollständig der 
landesgesetzlichen Regelung überlassen, jedoch mit zwei Beschräu- 
kungen. Einmal werden die für die Entscheidung zuständigen 
Landesbehörden reichsrechtlich für befugt erklärt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige 
zu laden und eidlich zu vernehmen und überhaupt den angetretenen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben. Außerdem muß aber die 
Entscheibung durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid 
erfolgen, und es muß, sofern dabei für den in Anspruch genommenen 
Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfs- 
bedürftigen begründet ist, dies in dem Beschlusse ausdrücklich aus- 
gesprochen werden (88 38—40 UWG.). Im Anschlusse hieran 
bestimmt § 39 des Zuständigkeitsgesetzes, daß Streitigkeiten zwischen 
Armenverbänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger 
unbeschadet der Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 
unterliegen, und daß der Bezirksausschuß in erster Instanz zu- 
ständig ist. Damit ist den Erfordernissen, welche das Reichsrecht 
für das Verfahren stellt, vollkommen Genüge geschehen. Es sind 
aber dadurch auch die in dem preußischen Ausführungsgesetze ent- 
haltenen landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren in 
erster Instanz beseitigt). Mit den oben angegebenen reichs- und 
— — — 
4) Dies gilt insbesondere von der Vorschrift des § 49 A., welche 
wegen der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen 
zu lassen, unbedingt auf die bürgerlichen Prozeßgesetze Bezug nimmt, 
während § 87 LV. für die Ungehorsamsstrase eine andere Grenze festsetzt. 
Wenn nach § 39 ZG. die Entscheidung im gewöhnlichen Verwaltungsstreit-
	        

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