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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1896
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896.
Volume count:
80
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Full text

— 355 — 
G. 5. 
Will der Grundeigenthümer, oder der, auf welchen das Recht desselben 
zur Kohlengewinnung übergegangen ist, einen Bau darauf unternehmen, oder 
eines Kohlen= einen bereis begonnenen Bau darauf fortsetzen, so hat er zuvor dem Bergamte 
Anzeige zu machen und sich als Nutzungsberechtigten zu legitimiren. 
K. 6. 
Das Bergamt hat hierauf an Ort und Stelle, mit Zuziehung des Gru- 
beneigenthümers resp. der Mutzungsberechtigten, eine Besichtigung des Feldes 
vorzunehmen und zu untersuchen, ob dasselbe zu einem zweckmäßigen Abbau der 
Krhlen geeignet * 
Besondere 
Bestimmungen. 
Aufnahme 
S. 7. 
durch einen Wenn sich bei dieser Besichtigung nach der Beurtheilung des Bergamtes 
rhi ergiebt, daß das Feld von einem hinreichenden Umfange ist, und daß die Lage- 
Frungsverhältnisse der Kohlen von der Art sind, daß darauf ein nachhaltiger 
Bau auf eine zweckmäßige Weise mit An für den Eigenthümer geführt wer- 
den kann, so eh, der Ausübung dessen Nutzungsrechts nichts entgegen, und 
ist derselbe in diesem Falle nicht verbunden, G im Kohlenbergbau mit den 
Eigenthümern eines angrenzenden Kohlenfeldes zu vereinigen. enn es zur 
näheren Beurtheilung der Verhälinisse nach dem Ermessen des Bergamtes wei- 
terer Untersuchungen bedarf, so ordnet dasselbe diese auf Kosten des Eigenthü- 
mers an, indem es entweder diesem die Ausführung überläßt, oder ihm dabei, 
insofern er es wünscht, mit dazu geeigneten Bergarbeitern 4n Hülfe kommt. 
Insofern es dabei auf Aceufung von Versuchschdchten, welche mehr 
als zwei Lachter (dreizehn Fuß vier Preußische Joll) Teufe erhalten, oder auf 
Verstchstollen ankommt, ist der Eigenthümer verpflichtet, sich dazu gelernter 
Bergleute, welche ihm vom Bergamte überwiesen werden, zu bedienen. 
Nachdem die vom Bergamte angeordneten Versucharbeiten ausgeführt 
sind, hat der Eigenthümer dasselbe um Ansetzung eines definitiven Besichtigungs- 
Termines zu ersechen. 
K. 8. 
durch Vereini- Wenrn sich bei der ersten oder resp. bei der definitiven Besichtigung er- 
u er giebt, daß zu einem zweckmäßigen Abbau das dem Eigenthümer der Kohlen 
zustehende Feld nicht hinreicht, die Verhältnisse der Kohlenlagerung aber nach 
der Beurtheilung des Bergamtes von der Art sind, daß eine weitere Erstreckung 
derselben unter der benachbarten Oberfläche eines oder mehrerer anderer Grund- 
eigenthümer derselben, oder den darunter befindlichen Kohlen zu vermuthen, 
oder wenn diese weitere Erstreckung bereits durch einen darauf eröffneten Bau 
bekannt, oder wenn in dem einen oder dem anderen Falle zu erwarten ist, daß 
der Abbau der Kohlen auf eine zweckmäßigere, für alle dabei betheiligten In- 
teressenten vortheilhaftere Weise in dem Falle stattfindet, wenn solcher in einen 
ge-
	        

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