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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1899
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
83
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[102] Ministerial-Bekanntmachung, betr. II. Nachtrag zu den Statuten des Sparkassenvereins zu Dermbach vom 1. November 1860.
Volume count:
102
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

308 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
fällt in zwei Abschnitte: die echriftliche Vorbereitung (instruction) 
und die mündliche Verhandlung (döbate),. Die Entscheidung wird 
mit Stimmenmehrheit gefällt und muß mit Gründen versehen 
werden. Der verkündete und zugestellte Schiedsspruch erledigt 
im allgemeinen endgültig die Streitsache;- doch können die Parteien 
sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung (revision) 
des Schiedsspruches zu beantragen. Diese kann nur auf neu her- 
vorkommende Tatsachen gestützt werden. Sie geht an das Gericht, 
das den Spruch abgegeben hat, und wird von diesem erledigt. 
Der Spruch bindet nur die Streitteile, die den Schiedsvertrag ge- 
schlossen haben; handelt es sich aber um die Auslegung eines 
Vertrages, an dem auch dritte Mächte beteiligt sind, so haben 
diese das Recht der Intervention. Jeder Teil trägt seine eigenen 
Kosten und, zu gleichen Teilen, die Kosten des Schiedsverfahrens. 
Die Artikel 58 bis 61 enthalten die allgemeinen Bestimmungen. 
III. Zu den friedliehen Mitteln der Durehsetzung eines behaupteten 
Anspruches gehört aber aueh die Selbsthilfe, die sieh als unmittelbare 
Gewalt oder als indirekter Zwang darstellen kann. Das Eigenartige 
dieser beiden Formen der Selbsthilfe besteht darin, daß sie den Kriegs- 
zustand mit seinen Reehtsfolgen nicht erzeugen. 
1. Die Selbsthilfe kann als Einzel- oder Kollektivintervention 
der beteiligten Mächte zu einer Besetzung des Gebietes des im Un- 
reeht befindlichen Staates oder auch zu einer Blockierung seiner 
Küsten führen. 
a) Beispiele für die erstere Maßregel bietet die Besetzung 
Kretas durch die Großmächte im Jahre 1897; das Vorgehen der 
Mächte in China seit dem Sommer 1900; die Flottenkundgebung 
Frankreichs vor Mytilene im Jahre 1902;° das Vorgehen Deutsch- 
lands, Großbritanniens und Italiens gegen Venezuela (oben $ 24 V 4). 
Da diese bewaffnete Intervention den Kriegszustand nicht erzeugt, 
kommen auch die Rechtsregeln des Kriegsrechts nicht zur Anwendung. 
b) Die Friedensblockade (le blocus pacifique) ist seit 
den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts von großen Seemächten 
  
9) Dazu Moucharville, R. G. IX 677.
	        

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