Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1899
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899.
Volume count:
83
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 30.
Volume count:
30.
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[117] Gesindeordnung für das Großherzogthum Sachsen.
Volume count:
117
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

86                                                  Baden. 
Kommissarien mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von 
der einen oder anderen Seite für notwendig erachtet wird. Keine wesent- 
liche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die 
nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemein- 
schaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. 
§ 77. Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern 
der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene Reden ab- 
jueen allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche Vorträge ge- 
tattet. 
§ 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei Eröffnungen, 
für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, und auf das Begehren 
von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens 
ein Viertel der Mitglieder über die Notwendigkeit der geheimen Be- 
ratung beitreten muß. 
§ 79  1). Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungs- 
perioden von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird 
über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt. 
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, 
ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den neu 
berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der Mit- 
gliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen 
Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde, statt- 
gefunden hätte. 
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz 
erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode 
der vierjährigen Landtagsperiode des neuen Landtags zugeschlagen. 
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung 
Anwendung. 
§ 80. Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültig- 
keit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche Zentral- 
Kommission, die mit der ersten Vollziehung des Konstitutions-Gesetzes 
beauftragt werden wird. 
§ 81. Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den 
1. Februar 1819 festgesetzt. 
§ 82. Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die 
Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen 
der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Ver- 
abschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, 
getroffen sein wird. 
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den 
Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt. 
§ 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deut- 
schen Bundes gestellt. 
1) Gesetz vom 24. August 1904.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.