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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1899
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899.
Volume count:
83
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • A. Umfang des gemeinschaftlichen Wirkungskreises.
  • B. Die Deputationen.
  • § 31. Begriff, Arten der Deputationen.
  • § 32. Die Zusammensetzung der Deputationen.
  • § 33. Organisation und Geschäftsgang.
  • § 34. Rechtsstellung der verwalteten Deputationen und ihrer Mitglieder.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

88 
daß ihre Beschlüsse stets mit Stimmenmehrheit gefaßt werden, obgleich 
die Senatsmitglieder dabei durch die Vertreter der Bürgerschaft über— 
stimmt werden können (Ges. 8 18). 
Die verwaltenden Deputationen dagegen erledigen ihnen 
übertragene Staatsgeschäfte definitiv. Sie sind von ihren Auftrag— 
gebern losgelöste, selbständige Staatsorgane, Behörden. Ihre Be— 
schlüsse geben den Staatswillen wieder. Bei ihnen mußte daher das 
Gesetz, wenn es die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft aufrecht 
erhalten wollte, Kautelen gegen die Überstimmung der Mitglieder des 
Senats durch die bürgerschaftlichen Deputierten treffen (§ 18 Gesetz, 
unten). Wenn die Verfassungsgesetze neben den verwaltenden Depu- 
tationen die ausführenden nennen (Verf. § 59, Gesetz § 18), so 
fassen sie Verwaltung dabei in dem engeren Sinn von staatlicher 
Vermögensverwaltung.!) In weiterem Sinne besforgen auch die 
ausführenden Deputationen Staatsverwaltung, und beide bilden den 
Gegensatz zu den nur beratenden Deputationen. Im folgenden werden 
daher die ausführenden Deputationen unter den verwaltenden mit- 
begriffen. · ·· 
Der Unterschied zwischen beratenden und verwaltenden Depu— 
tationen deckt sich regelmäßig — nicht notwendig — mit den der 
ständigen und zu vorübergehendem Zweck bestellten 
Deputationen. Es kann auch zu einem vorübergehenden Verwaltungs- 
zweck bestellte Deputationen geben, z. B. die Deputation für die 
Unterweserkorrektion. Wenn die zweite Abteilung des Deputations- 
gesetzes die Vorschriften für die verwaltenden Deputationen unter der 
Überschrift „Von den ständigen Deputationen“ gibt,) so trifft dieser 
Ausdruck nicht ganz dieselbe Sache. 
P5) Daß die „verwaltenden Deputationen" D. zur Verwaltung 
des Staatsgutes sein sollten, geht aus der Geschichte der Verfassung hervor. 
ef. Entwurf von 1814 § 207; Entw. v. 1837 S. 73 Art. 4; Deputationsgesetz 
v. 1849 S. 89 f. Die Schuldeputation wird zu den ausführenden Deputationen 
gerechnet (§ 60 f.), sie verwaltet kein Staatsvermögen; für die Verwaltung 
der Schulfonds bestanden besondere verwaltende Deputationen (Deputations- 
gesetz v. 1849 § 75 n. 25, 26). cf. auch Verh. 1892 S. 274, wo die Unter- 
scheidung als überflüssig bezeichnet wird. 
2) Seit der Redaktion von 1894. Bis dahin zerfiel die Abteilung in 
2 Abschnitte: 1) „Ausführende, nicht verwaltende Deputationen“; 2) „Ver- 
waltende Deputationen“. Beide wurden als „ständige Deputationen“ zusammen- 
gefaßt, weil dies das Charakteristische aller in dem Abschnitt behandelten 
Deputationen sei. Verh. 1892 S. 275.
	        

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