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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1900
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
84
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[40] Besoldungsordnung für die Großherzoglich Sächsischen Staatsbeamten.
Volume count:
40
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Von der Station Balinga (südliches Kamerungebiet).
  • Der Jahresbericht des deutschen Frauenvereins für Krankenpflege in den Kolonien für 1892/93.
  • Ueber einige Aufgaben der medizinischen Forschung in den Tropen. Von Dr. Friedrich Plehn, Kaiserlichem Regierungsarzt in Kamerun.
  • Aus dem Wirkungskreise der Missionen in den deutschen Schutzgebieten.
  • [Auszug aus] Dem kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft für das Jahr 1892.
  • Die Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft.
  • Handelsverkehr des Kongostaates.
  • Wissenschaftliche Station am Kilimandjaro.
  • Routenaufnahmen in Ostafrika.
  • Gravenreuth-Denkmal.
  • Beitritt des britischen Protektorats Betschuanaland zur südafrikanischen Zollunion.
  • Englische Dampferlinie von Lissabon nach Lorenzo Marques und Mozambique.
  • Compagnie du Nyassa.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

                                           — 64 — 
mann mitgegeben wird, muß der Arbeitgeber eine Vertrauensperson aufstellen, die den 
militärischen Bewachungsmann zu unterstützen und zeitweilig abzulösen geeignet ist. 
Die Heeresverwaltung wird darauf bedacht sein, daß als Bewachungsmannschaften wo- 
möglich solche Leute kommandiert werden, die in dem betreffenden Gewerbe einige Er- 
fahrung besitzen. 
Der Allgemeinheit, insbesondere der deutschen Arbeiterschaft muß zum Bewußtsein 
gebracht werden, daß die Verwendung der Kriegsgefangenen zu Arbeiten nur als Aus- 
hilfe zum Wohle der gesamten Volkswirtschaft geschieht, daß es daher Pflicht jedes einzelnen 
ist, Fluchtversuche, Diebstähle, Brandstiftungen und sonstige Verstöße der Kriegsgefangenen 
zu verhindern, auch an der Durchführung der nachfolgenden Verbote — schon der eigenen 
Sicherheit wegen — mitzuwirken. 
Berboten ist den Kriegsgefangenen: 
jeder nicht durch die Beschäftigung und Unterbringung bedingte Verkehr mit der Zivil- 
bevölkerung (besonders zu verhindern an Sonn= und Feiertagen und, wann sonst nicht 
gearbeitet wird, durch strengste Absonderung der Kriegsgefangenen in der Unterkunft), 
jeder Wirtshausbesuch, 
jeder nicht durch das zuständige Kriegsgefangenenlager führende Briefwechsel und 
Paketverkehr, 
jede Entfernung ohne Wachbegleitung von der Arbeits= und Unterkunftsstelle, 
jede Entfernung aus der Unterkunft während der Nachtzeit, 
jedes Zurhandnehmen von Waffen. 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, diesen Verboten je nach Bedarf weitere 
hin. uzufügen. Die Befugnis, weitere Verbote zu erlassen. steht in dringenden Fällen 
auch efangenenlagern zu. Die nachträgliche Genehmigung des stellv. General-= 
kommandos ist aber auch in diesen Fällen einzuholen. 
Arbeitgebern, bei denen irgend ein Verstoß gegen die militärische Zucht und Ordnung 
oder die öffentliche Sicherheit seitens des Arbeitskommandos vorkommt, wird dieses 
unter Umständen entzogen (als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit gilt selbstver- 
ständlich auch jede — wenn auch nur fahrlässige — Erleichterung oder Be- 
günstigung von Fluchtversuchen Kriegsgefangener). 
Ob, bezw. inwieweit die Bewachung von Kriegsgefangenen während der Arbeit in 
Bergwerken und ähnlich organisierten Betrieben dem ständig anwesenden bürgerlichen 
Aufsichtspersonal übertragen werden kann, muß im einzelnen Fall von den 
Gefangenenlagern im Einvernehmen mit den Betriebsverwaltungen geregelt werden. 
Zweifelsfrei muß in allen Fällen für alle Beteiligten seitens der militärischen Dienst- 
stellen klargestellt sein, wessen Anordnungen oder Befehlen Folge zu leisten ist. 
4. Als Entgelt für die Gestellung von Kriegsgefangenen hat der Arbeitgeber 
zu leisten: 
a) in Betrieben jeder Art grundsätzlich für den Kopf und Arbeitstag eine für den 
einzelnen Fall festzusetzende allgemeine Vergütung an die Heeresver- 
waltung. Ihre Höhe richtet sich nach dem Tagesverdienst eines freien Arbeiters, 
der im gleichen Betriebe und unter gleichen Verhältnissen arbeitet. Bei der Fest- 
setzung der allgemeinen Vergütung finden jedoch die Leistungsfähigkeit und 
Arbeitswilligkeit der überlassenen Kriegsgefangenen und die Belastung des Arbeit- 
gebers durch die unter b und e bezeichneten weiteren Leistungen, sowie die Kosten 
angemessene Berücksichtigung, die üblicherweise freien Arbeitern bei der Lohn- 
zahlung etwa in Abzug gebracht werden. Krankheits= oder sonstige Tage oder 
Stunden, an denen nicht gearbeitet werden kann, wie auch Sonn= und Feiertage, 
an denen nicht gearbeitet wird, sind nicht zu vergüten. Die Kriegsgefangenen- 
arbeit darf nicht auf dem Umwege verbilligt werden, daß man dabei etwa nie- 
drigere Stücklöhne einführt, als man freien Arbeitern anbieten würde; 
b) eine tägliche Zulage an die militärischen Bewachungsmann- 
schaften in Höhe von 50 Pf. für den Kopf (nicht zahlbar bei täglicher Gestellung 
vom Lager aus); 
c) die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen und der Bewachungs- 
mannschaften, einschließlich der durch solche Auswechselungen veranlaßten, die 
auf einseitigen Wunsch des Arbeitgebers vorgenommen werden (ohne daß Krank- 
heit oder Unfähigkeit der Gefangenen zur Leistung der verlangten Arbeit vor- 
liegen). Die Beförderung der Bewachungsmannschaften auf der Eisenbahn erfolgt 
zum Militärfahrpreis, d. h. zum Preis von 1 Pfg. für die Person und den Kilo- 
meter, diejenige der Kriegsgefangenen bei einmaliger Fahrt vom Lager zum 
Arbeitsort und zurück mit Fahrkarten 4. Klasse, bei täglicher Hin= und Herfahrt! 
zwischen Lager und Arbeitsort mit Arbeiterwochenkarten. 
  
 
	        

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