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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1902
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
86
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[59] Provisorisches Gesetz über die Festsetzung der Erbschaftssteuer.
Volume count:
59
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

150 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
8 29. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des 
§ 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 281) sowie der Wiedererwerb 
der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 27) 
erstreckt sich ) zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen 
Kinder,") deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder 
dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit 
sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemein- 
schaft 5) befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet 
sind oder verheiratet gewesen sind. 
Reg. Entw. § 25. — Komm. Entw. § 25. — Komm . Antr. Nr. 30 Siff. 5. — 
Komm Ber. S. 60, 89. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 14. — Sten. Ber. S. 5332 3, 
5775 C. 
1. Es sind die Fälle der Auswanderung nach Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter, der Fahnenflucht, der Ausbürgerung wegen Nichtbefolgung 
der Aufforderung zur Rückkehr oder zum Austritt aus nicht erlaubtem 
ausländischem Staatsdienst. 
2. § 26 Abs. 3 Satz 2 begründet den Rechtsanspruch auf Wieder- 
einbürgerung für ehemalige Deutsche, denen bei der Auswanderung im 
militärpflichtigen Alter oder bei der Fahnenflucht kein Verschulden zur 
Last fällt. 
3. Nach der Begründung des Reg. Entw. bringt § 29 den Grund- 
satz zur Geltung, daß die Familienmitglieder der Staatsangehörigkeit 
des Familienoberhaupts folgen. Der Wortlaut schließt sich an § 21 
Abs. 2 des B. u. St Ges. in der Fassung des Art. 41 Abs. IV des EG. 
z. BGB. an (s. oben S. 6). 
Gegenüber dem Antrag, den § 29 zu streichen, ist in den Komm.= 
Verhandlungen von einem Vertreter der verbündeten Regierungen da- 
rauf hingewiesen worden, „daß dem § 29 der Gedanke zugrunde liege, 
die Staatsangehörigkeitsverhältnisse für die Mitglieder einer Familie 
möglichst einheitlich zu gestalten. Dieser Grundgedanke sei durch eine 
Reihe früherer Beschlüsse der Kommission bereits anerkannt worden. 
Was insbesondere den Fall des Verlustes der Reichsangehörigkeit durch 
Nichterfüllung der Wehrpflicht anlange, so sei es nur eine folgerichtige 
Durchführung des Grundgedankens, daß der Genuß staatsbürgerlicher 
Rechte die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten voraussetze, wenn der 
Schutz des Reichs auch der Familie desjenigen versagt werde, der seine 
Wehrpflicht nicht erfüllt habe. Der Schutz der Familie würde in vielen 
Fällen demjenigen, der die Wehrpflicht verletzt habe, selbst zugute 
kommen.“
	        

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