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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1905
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
89
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[81] Ministerialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Enteignungsrechts und die Bestellung eines Enteignungskommissars für den normalspurigen Ausbau der Eisenbahn Salzungen - Vacha.
Volume count:
81
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 40 — 
anstandungsgrundes eu bendchricehtigen. Binnen einer eintäqigen Frist nach der Benachrichtiqung 
kann der Perfüqungsberechtigte die Sendung, insouweit nicht eine unschädliche Baseitiqunq (S 19 4058. 7 
unter I) oder eine Zurũckiceisunq (S 19 Abs. I unter II und ! 2I) erforderlich uwird, vor der weiteren 
Untersuchungꝗ freiwilliq æurũckæiehen (vgl. jedoch 26 Abs. 3). Erfolꝗt die Zurũckæiehung nicht, s0 
ssind æunächst sämtliche nach s 14 abs. 3, 4 und § 15 4%. 5 entommenen Stichproben auf den 
Bbeanstandungsgrund weiter æu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuechung ecegen Beanstandung 
aller Stichproben nach S 19 Abs. 1 unter IIA oder § 21 458,. 3 die Zzyrüchecetsung der ganzen 
Sendung æur Folge hat, 'stk der Ferfägermosberech#pte zndelst 2cu#eder##m bvon dem Ergebnisse der Unter- 
Su#cheng # benachrichtigen. Binnen einer æuweitũüqigen Brist nach dieser Benachrichtiqung steht ihm 
erneut das Recht au, den nicht beanstandeten Hest der Sendung freitcillig æurũchæeugiehen. Macht er 
auch von dieser Befugnis reinen Gebrauch, so ist die Untersuchunq auf den Beanstandungsgqrund bei 
Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Poachstücke, im übrigen aber an jedem einaelnen Pleisch- 
stücke des ERestes der Sendung ausæeuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem PFalle 
— abgesehen von Feitcn — der Weise fortausctacn, dass aus allen noch au untersuchenden Pach- 
stüchen oder als solche æu behandelnden Sendungsteilen Proben nach & 14 Abs. 4 entnommen werden. 
Mit den nach diesem Absatæ erforderlichen Benochrichtigungen ist ein Hiniceis auf die dem Verfuüqungs- 
berechtigten æustehenden Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden 
Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenimtersuchung eintretenden Gebühren- 
errôhegen 2 berbenden. 
8 13. 
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt; 
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht; 
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Insbesondere 
ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt, daß 
es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 
8 14. 
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Ware unter die Verbote im 8 5 fällt; # 
c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 48§. 1 entspricht; 
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne des 
§ 3 Abs. 1 zubereitet sind; 
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Ins- 
besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung statt- 
zufinden: 
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung 
einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht 2##d die biologische 
Omtersecchee#n Anlage a § 16) nicht æau einem entscheidenden Ergebnisse fuhrt: 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im 85 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden 
ist; bei Schinken in Postsendungen bis eu b Stũck, bei anderen Postsendungen im Geicichte 
bes æu 2 #, bei Speck und bei Därmen Soe bez Sendingen, die nacheceist#ch als Umags- 
gut von Ansiedlern und 4Arbertern erngeführt roberden, jedoch nur, wenn der Verdacht einer 
solchen Behandlung besteht. 
3 Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben 
vor, so hat sich die dork erxbähbte Drafung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes 
Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf 
mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus unverpackten Schinken oder 
sonstigen Pleischstüũcken, 820 send bes zu 20 Stüch als ein Packstückh eu rechnen. Aus den hiernach aus- 
zuwählenden Packstücken oder als solche ### behandelnden Sendungsteilen ist aum Litoecke der Untersuchunqg — 
mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b — mindestens
	        

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