Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1905
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
89
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[11] Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Direktion der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 32. 1917. 205 
89. 
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vorschlagslisten nach der 
Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, sie zu prüfen vln "% 
weit bie Listen nicht ingültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem 
istenvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der Anstände ist 
eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe 
gesetzten Fristo) sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geigneter Weise zur Einsicht 
der Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann 
eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Er- 
klärung zurückgenommen werden. 
g 10. 
Ungültige Vorschlagslisten. 
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder 
wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vor- 
schlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 8 Abs. 1 Satz 2) 
aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 9 Satz 2) beseitigt wird. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 8 Abs. 1 Satz 2 bestimmten 
Weise bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlleiters 
gcichworsanden die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der 
ame des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden. 
§5 11. 
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschuß- 
mitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe. 
Wird keine hültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahlvor- 
stand) dies sofort bekanntzumachen (§ 6 Abs. 3) und zur Einreichung von Vorschlags- 
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu 
setzen ). Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl- 
leiter (Wahlvorstand) die Ausfchußmitgliever und Ersatzmänner aus den Wählbaren 
(6 3) zu berufen. 
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig verzeichneten 
Bewerber in der eihensolte der Liste als gewählt. Sind in der Liste nicht soviel 
Bewerber als Ausschußmitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten auch die 
als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vor- 
schlagsliste als gewählte Mitglieder, soweit dies zur Ergänrzung ihrer Zahl notwendig 
6) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimmabgabe; 21. 2. 
der Srchbeieifl üden n 25 1919 fuenr mit B#ebsbeginn. dbez 21. 2. 1517, Auslegung 
) Ein Muster für diese BVekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment