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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1809
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
4
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Full text

347 
Insbesondere haben sie sich niemals zu erlauben, zu Aufsuchung dergleichen rugbarer Gegenstinde in gan- 
zen Ortschaften, wo sich eigene Orté-Vorsteher befinden, eigenmächtige Hausdurchsuchungen vorzuneb- 
men, sondern, wenn ihnen irgend ein zu ciner Haus-Bisitation berechtigender Umstand HGannt würde, 
denselben dem Ons-Vorstand anzuzeigen, und diesem die Veranstalrung einer solchen VPisitation zu über- 
lassen, auch wenn sic wirklich für nöchig erkannt würde, erforderlichen Falls dabei zu affsstiren. 
F. 32. Wenn es darauf ankommr, einen Paganten, Bettler oder andern für die öffentliche Sicher- 
heit gef#brlichen Menschen, welcher sich von einem Landdragoner über dem Betteln oder auf eine audere 
der Polizen-Verordnung vom 11. September 180. zuwiderlaufende Weise hat betreten lassen, oder ei- 
nen Gastwirth oder andern Unterthan, bei welchem ein Landdragoner einen ordnungswidrig beberberg= 
ten Fremden angetroffen hat, des ihm zur Last gelegten Polizcy-Vergehens zu überwei#en: so hat dle 
Angabe des Landoragoners, insoferne er sie auf seine Pflichren nimmt, im Zweifelsfalle volle Beweiß- 
kraft. Dem Beschuloigren sicht jevoch frey, das Gegentheil au irgend eine rechrsgültige Art zu erwei- 
sen, oder durch Anführung besonderer Verdachts-Gründe die Glaubwürdigkeit des Angebers zu enrkräf. 
ken. Wird Jemand von einem Landdragoner eines Diebstahls oder andern Verbrechens beschuldiget: 
so ist diese Angabe in der Regel der Aussage eines einzelnen Jeugen gleichzustellen, dessen Glaubwürdig- 
keit durch besondere Umsiände bald verstirkt, bald vermindert werden kann. Eben dieses finder aun) 
statt, wenn ein Landdragoner andere Contraventionen gegen die Polizey= und Finanz-Gesetze gelegen- 
heitlich wahrnimmt, und bei der Behdrde anzeigk. 
V. 33. Eine besondrre Obliegenheit der Landfüsiliere ist, daß sie an Orten, wo eine fahrende Post 
sich befinder, auf Reguisition des Post-Anus sich zu Begleitung des Postwagens gebrauchen zu lassen 
haben, zu welchem Ende für sie an dem Postwagen ein eigener Sitz neben dem Kondukreur angebracht 
ift; dieser Funktion haben 6 dieselbe so Tags als Nachts zu unterziehen, und dabei jedesmal bewassoct 
zu erscheinen, auch für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Personen und Effekten mit aller Treue und 
Aufmerksamkeit besforgt zu seyn. 
Ausserdem sind sowohl die berittenen Landdragoner als die Fäsiliere verbunden, über den Vollzug 
der in Postsachen ergangenen Kbnigl. Verordnungen die Aufsicht zu fragen, auf unerlaubte fußgehc#de 
und fahrende Boten zu sahnden, die abgekommenen Boten, welche sich noch mit dem Fuhrwesen abge- 
ben, so wie überhaupt die Fracht-und andere Wägen, auf welchen sich kleine Kisten und Paguete be- 
finden, die sich zum Posigut und zur Versendung durch die Königl. Postwägen gualificiren, zu visitiren, 
und bei Ercessen, welche von Postillions oder von andern gegen die Post unternommen werden, den 
Beamten zu astisstiren. 
K. 31. Denienigen Landdragonern und Fäsilieren, welche der Polizei-Direktion in Stuttgart und 
Kudreigsburg beigegeben sind, liegt es besonders ob, diejenige Verrichtungen, welche die Ober-Polizer= 
Direktion i##nen anweisen wird, nach derjenigen Special-Insiruktion zu vollgiehen, welche g zu diesem 
Ende von der Direktion erhalten werden. Findet ein Landdragoner auf seinem Streif einen Leichnam von 
einer Person, welehe durch die Hand irgend eines Verbrechers oder durch einen Unglücksfall ums Leben 
gekommen K, oder selbst Hand an sich gelegt hat, oder krift er einen Scheintodten oder Sterbenden an, 
welcher vielleicht noch durch schleunige Hülfe geretter werden konnte: so har er zu Rettung des Letztern oh- 
ne Zeitverlust theils was von ihm selbsi abhängt, ohne den mindesten Verzug zu bewerkstelligen, theils 
andere zur Hülfe berbeizuholen, im erstern Fall aber von der Cndeeckung des Leichnams unverzüglich 
der Orts-Obrigkeit die Anzeige zu machen, und die Spuren, welche zu Endeckung des Thaters füh- 
ren könnten, unemundet aufzusuchen. 
K. 35. Wird den Landdragonern das Signalement eines aus dem Gefängnig entwichenen Verbre- 
chers zugesiellt; so haben sie diejenigen, welche ihnen auf dem Wege begegnen, oder die sie bei Ourch- 
suchung der Gasiherbergen, abgelegenen Häuser und Hdfel anrreffen, scharf ins Auge zu fassen, mit den ih- 
nc. bekannten Gesichtszügen und andern Kemmzei en sorgfältig zu vergleichen, und wenn sie eine hinrei- 
chende Uebereinstimmung gefunden zu haben glauben, und die verdächtige Person den auf ihr liegenden 
Verdacht nicht auf der Skelle von sich entfernen kann, dieselbe der nächsten Orts= Obeigkeit zur wrifern 
Untersuchung zu übergeben. -
	        

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