Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Der Status des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für diesen Datensatz wurde nicht geprüft oder ist unklar. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Organisation, die das Objekt zur Verfügung gestellt hat.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_3
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1903
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1906
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906.
Bandzählung:
90
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungsblatt Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
[64] Ministerialbekanntmachung, betr. Änderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Bandzählung:
64
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Änderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
    Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

591 Artikel 42. Auslegung. 
„Die Gerichtsherrlichkeit und die grundherrliche Polizei samt 
den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen 
und Abgaben“ 
beibehielt (I. K. 1477, 1478). Da die II. K. nicht nachgab (II. K. 
1760, 1765), blieb die Meinungsverschiedenheit der Kammern hinsichtlich 
des Passus 1) bestehen und infolgedessen — insoweit — der Wortlaut 
der betreffenden Stelle in der oktr V als geltendes Recht in Kraft. 
Aus dem Satze „Bis zur Emanierung der neuen Gemeindeordnung“ usw. 
wurde der in die Übergangsbestimmungen eingestellte Art. 114 formiert. 
Nachmals sind aber die Art. 12 und 114 durch das Gesetz vom 
14. April 1856 aufgehoben worden. An die Stelle des Art. 42 trat 
der Art. 2 dieses Gesetzes (oben 591). 
2. Auslegung. — Die Abänderung des Art. 42 durch Art. 2 des 
Gesetzes vom 14. April 1856 ist gleichbedeutend mit einfacher Auf- 
hebung ohne rückwirkende Kraft. 
Die beiden ersten Absätze der ursprünglichen Fassung sind in die 
neue nicht wieder übernommen. Daraus ergibt sich: hinsichtlich des 
Rechts der freien Verfügung über das Grundeigentum sind (soweit 
diese Materie noch der Landesgesetzgebung unterliegt; weitgehende Vor- 
behalte zugunsten der letzteren im EBG# Art. 62, 64, 119, 120) nicht 
nur „allgemeine“, sondern auch „besondere“ Gesetze, z. B. solche, welche 
sich nur auf das Grundeigentum oder auf bestimmte Arten von 
Grundstücken beziehen, verfassungsmäßig zulässig. Die durch Abst. 1 
Satz 2 ausgesprochene „Gewährleistung“ ist zurückgenommen, wodurch 
natürlich nicht das Außerkrafttreten der über die Teilbarkeit des Grund- 
eigentums und über die Grundentlastung erlassenen Gesetze bewirkt wird. 
Gesetze zur Beschränkung der toten Hand, wie sie Abs. 2 vorsieht, bleiben 
zulässig (innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken: EB#G# Art. 86, 87), 
wie sie vor der Abänderung des Art. 42 zulässig waren. 
Sodann heißt es im Art. 2 des Gesetzes vom 14. April 18.6: 
„Ohne Entschädigung beiben aufgehoben ..“ Doas bedeutet: so- 
weit die in Nr. 1 und 2 der ursprünglichen Fassung bezeichneten Rechts- 
verhällnisse und Einrichtungen bereits aufgehoben, die im letzten Absat 
dieser Fassung vorbehaltenen „besonderen Gesetze“ bereits ergangen 
sind, behält es dabei sein Bewenden; das Gesetz vom 14. April 18.6 
legt sich auch insofern keine rückwirkende Kraft bei (vgl. Bemerkungen 
von Schwartz und Arndt zu Art. 42). Soweit aber die Ausführung 
der Anordnungen des Art. 42 noch nicht bewirkt ist, besteht eine Pflicht 
des Gesetzgebers, sie zu bewirken, fortab nicht mehr.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.