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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1906
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906.
Volume count:
90
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 30.
Volume count:
30
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
  • § 27. Die Steuerauflage.
  • § 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
  • § 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
  • § 30. Der Finanzbefehl.
  • § 31. Die Finanzstrafe.
  • § 32. Der Finanzzwang.

Full text

$ 30. Der Finanzbefehl. 37 
Was wir hier vor uns haben, ist also nur eine Erscheinungs- 
form eines allgemeineren, auch sonst wohl bekannten Rechts- 
begriffes. 
3. Müssen wir demnach ein dem Gebiete der Finanzgewalt 
eigentümliches Gewaltverhältnis annehmen, so ist die weitere 
Frage: wie wird diese Überwachungsgewalt gegenüber den Beteiligten 
begründet? Jene Verminderung der Freiheit, welche ein Ge- 
waltverhältnis für den ihm Unterstellten bedeutet, versteht sich 
nie von selbst. Sie muß immer zurückführbar sein auf einen der 
zwei Rechtsgründe, welche in unserem Verfassungs- und Rechts- 
staat Eingriffe in die Freiheit allein zu rechtfertigen vermögen: 
gesetzliche Grundlage oder freiwillige Unterwerfung. Bei den 
Gewaltverhältnissen kommt aber noch eine Voraussetzung hinzu, 
an der ihr Wesen hängt und durch deren Erfüllung sie immer 
erst fertig werden: es handelt sich durchweg um eine Ein- 
richtung, eine Veranstaltung der öffentlichen Gewalt, 
bei der sie für den bestimmten Zweck maßgebend sein und das 
Nähere bestimmen will; erst der tatsächliche Eintritt in 
diesen Machtbereich bringt das Gewaltverhältnis zur vollen 
Entstehung "®. 
Bei unserem finanzrechtlichen Gewaltverhältnisse vollzieht sich 
das in der Weise, daß zunächst das Gesetz in allgemeiner Weise 
die Verhältnisse bezeichnet, in welchen zur besseren Sicherung der 
bei Haenel, St.R. I, S. 285 ff., vor allem S. 287 Anm. 15: „Jene Regulative 
haben die doppelte Bedeutung teils von Anweisungen für die Behörden für 
die Handhabung der ihnen eingeräumten Kontrollgewalt...teils... 
von Befehlen, zu deren Befolgung die Beteiligten kraft jener Kontroll- 
gewalt der Behörden oder kraft rechtsgeschättlicher Unterwerfung ver- 
pflichtet sind“. — Salzsteuerges. v. 12. Okt. 1867 $ 6 bringt das Verhältnis 
folgendermaßen zum Ausdruck: „Die in $& 3 bezeichneten Anstalten (zur Salz- 
gewinnung) unterliegen zur Ermittelung des Abgabebetrages, sowie zur Ver- 
hütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen 
Verkehres der Kontrolle der Steuerverwaltung, welche durch eine von dieser 
zu erlassende Anweisung geregelt wird“. Die Kontrolle bedeutet das auf- 
erlegte Gewaltverhältnis, die Anweisung zieht die Folgerungen daraus, wie 
die Dienstanweisung aus dem Dienstgewaltverhältnis. 
18 Wenn der Dienstpflichtige, Beamte, Schöffe, Soldat, seinen Dienst an- 
getreten hat, eingereiht ist in das große öffentliche Unternehmen, dem er 
dienen soll, dann beginnt mit der „aktiven Dienstpflicht“ für ihn der neue 
Rechtszustand, der die Dienstgewalt weckt; vgl. unten $ 43, I,n. 2. 
Ebenso bewirkt der tatsächliche Eintritt des Benutzers in den Betrieb der 
öffentlichen Anstalt, in den Bannkreis ihres Hausrechts jenes Abhängigkeits- 
verhältnis, das wir als Anstaltsgewalt bezeichnen; vgl. unten $ 52, 11. 
24 *
	        

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