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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1906
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906.
Volume count:
90
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 32.
Volume count:
32
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[104] Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der Wahlordnung für die Handwerkskammer und den Gesellenausschuß derselben.
Volume count:
104
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 331 — 
1) Bis zum Erlaß der N. L.-O. waren die Verhältnisse des Kloster= und 
Studienfonds jeder ständischen Einwirkung entzogen. Nach dem Gesetze vom 
12. Oktober 1832 Nr. 28, § 12 und 13 sind die Etats über die Verwaltung 
des Fonds (Etats der „Klosterverwaltungskasse“ — s. § 220, Anm. 1) von 
der Herzogl. Kammer, nach dem Gesetz vom gleichen Tage Nr. 29, 8 31 und 
32 die Über die Verwendung der Reinerträge des Fonds (Etats der „Kloster- 
reinertragskasse“ — §221, Anm. 1 und 2) vom Finanzkollegium aufzustellen. — 
Auf dem 1. ordentl. Landtage ist gelegentlich der Beratung des Ausgabekapitels 
„Unterstützungen“ des Etats der Klosterreinertragskasse von verschiedenen Seiten 
die Ansicht aufgestellt, daß den Ständen, wie schon der vom § 185 verschiedene 
Wortlaut des § 223 ersehen lasse, in Beziehung auf die Feststellung des frag- 
lichen Etats weitergehende Rechte als bei der Vereinbarung des Staats- 
haushaltsetats gewährt seien und daß sich namentlich das Bewilligungsrecht 
hier nicht auf die einzelnen Abteilungssummen beschränke, sondern auf jede 
Position derselben erstrecke. Daraus wurde die Folgerung abgeleitet, daß bei 
dem Fortfall einer bewilligten Unterstützung im Laufe der Finanzperiode die 
Regierung nicht berechtigt erscheine, eine andere innerhalb der Abteilungs- 
summe an deren Stelle treten zu lassen. Obwohl die namhaftesten Vertreter 
jener Annahme, Hettling und v. Cramm-Sambleben, sich mit aller Bestimmt- 
heit darauf berufen haben, daß das behauptete Recht bei der Beratung des 
Landesgrundgesetzes von der Regierung ausdrücklich anerkannt sei (Sitzung 
vom 3. und 4. April 1834), hat die Ständeversammlung bei dem entschiedenen 
Widerspruch des Staatsministeriums doch mit gutem Grund schließlich Be- 
denken getragen, ihrer Ansicht zu folgen und für die Feststellung der Kloster- 
reinertragskassenetats Befugnisse in Anspruch zu nehmen, die aus dem Fehlen 
der im § 185 gebrauchten Worte: „nach den einzelnen Abteilungen“ sich keines- 
wegs begründen lassen (Kommissionsbericht vom 20. und Schreiben vom 
22. Dezember 1834, Anl. 6 zu Prot. 208 und Anl. 6 zu Prot. 209 des 1. 
ordentl. Landtages). 
2) Auch die Einsicht der Vollzugsetats der Klosterreinertragskasse über 
die abgelaufene Finanzperiode (s. § 188, Anm. 1) und der Rechnungen des 
Klosterkapitalfonds. 
8 224. 
e) Veräußerungen. 
Die Güter und Gerechtsame der vereinigten Fonds können 
weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen ohne ständische Ein- 
willigung veräußert werden, und es kommen dabei dieselben 
Bestimmungen und Modificationen zur Anwendung, welche im 
§ 164 und 165 bei dem Cammergute vorgeschrieben sind!). 
1) Desgleichen findet auch hier die Bestimmung im §189, Satz?2, ferner 
in betreff der ohne Mitwirkung der Stände zulässigen Veräußerungen das Gesetz
	        

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