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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

S. 194. 
142 Aulage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
6) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde 
kein Grund bekannt ist, aus welchem der Gewählte für 
unfähig zu halten wäre, die Wahl anzunehmen, oder die 
Erklärung ihrer Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit. 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Ge- 
wählten hat der Wahlkommissär je eine Ausfertigung derselben an 
die Kammer der Abgeordneten oder, falls die Stände nicht ver- 
sammelt sind, an den Ständischen Ausschuß, sowie an das Mini- 
sterium des Innern einzusenden. 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach 
gewählt, so steht ihm die Entscheidung zu, welche der auf ihn 
gefallenen Wahlen er annehmen will. 
]Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahl- 
urkunde sofort behufs seiner Legitimation an den Ständischen Aus- 
schuß, bei versammeltem Landtage aber an die Abgeordnetenkammer 
einzusenden. 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das 
Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine nach- 
trägliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die 
Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der 
Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur 
Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der betreffenden 
Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung 
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. 
Art. 22. 
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordneten- 
kammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation 
und über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen 
Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine 
Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten 
in die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Arfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung 
des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei versammeltem 
Landtage dagegen bei der Abgeordnetenkammer anzubringen. 
Art. 23. 
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer ein- 
getreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur end-
	        

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