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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

- 
Nr. 6. 1918. 51T 
84. 
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel mit Verband- 
stoffen aus Web-, Wirk= oder Strickwaren gerichtet ist, insbesondere Apotheken und 
Drogenhandlungen, dürfen solche Verbandstoffe an Verbraucher nur auf schriftliche 
Verordnung eines approbierten Arztes (auch Zahn- oder Tierarztes) veräußern. 
Die Aerzte dürfen für ihren eigenen beruflichen Bedarf Verbandstoffe der in 
§ 3 bezeichneten Art sich schriftlich verorenen. *# 
·" Die ärztliche Verordnung darf nur den für die allernächste Zeit des Heilungs- 
prozesses bezw. des beruflichen Bedarfs des Arztes erforderlichen Vorrat zubilligen, 
und zwar unter Berücksichtigung der Möglichkeit, an Stelle sonstiger Web-, Wirk= oder 
Strickwaren für den vorliegenden Zweck Verbandstoffe aus Papiergarngeweben oder 
Papier zu verwenden. # · » 
Zu der schriftlichen Verordnung der Arzte sind besondere Verordnungszettel zu 
verwenden, die anderweitige Verordnungen nicht enthalten dürfen. 
§ 5. 
Für den beruflichen Bedarf anderer Medizinalpersonen als approbierter Ärzte, 
insbesondere von Heilgehilfen, Hebammen, Zahntechnikern und dergl. dürfen die in 
6 4 genannten Gewerbetreibenden Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder Strickwaren, die 
ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, nur gegen eine besondere Be- 
scheinigung einer der von den Landeszentralbehörden unter näherer Regelung des 
Verfahrens für diesen Zweck bestimmten ärztlichen Stellen veräußern. 
Die Bescheinigung hat die benötigten Verbandstoffe nach Art und Stückzahl bezw. 
Maß genau anzugeben. Sie soll nur denjenigen Vorrat für die allernächste Zeit ent- 
halten, dessen die Medizinalperson unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur 
Fortsetzung ihres Gewerbes, jedoch nur bei ihren eigenen beruflichen Handreichungen 
bedarf. Es ist hierbei ebenfalls auf die Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, an Stelle 
sonstiger Web-, Wirk= und Strickwaren für die vorliegenden Zwecke Verbandstoffe aus 
Papiergarngeweben oder Papier zu verwenden. 
8 6. 
Die Gewerbetreibenden (Apotheken usw.) haben die ärztlichen Verordnungen bezw. 
Bescheinigungen durch deutlichen Vermerk unter Angabe des Liefertages ungültig zu 
machen, die ungültigen Scheine zu sammeln und zur Ermöglichung einer Nachprüfung 
6 Monate hindurch geordnet aufzubewahren. 
§ 7. 
Damenbinden sind keine Verbandstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung. 
. §8. . 
. Die Apotheken haben unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Dezember 1917, 
ihren gesamten Bestand an Verbandstoffen aus Web-, Wirk= oder Strickwaren, die 
ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, nach Gattung und Menge bei der 
Reichsbekleidungsstelle, Verwaltungsabteilung (Abteilung B für Anstaltsversorgung) in 
Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu melden. · 
  
 
	        

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