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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[47] Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung des Regierungsassesors Feldhege in Erfurt zum Reichsstempelprüfungsbeamten für den Bezirk des Großherzogtums Sachsen und Beauftragung der Bezirkskontrolleure mit der Prüfung der Stempelabgabenentrichtung.
Volume count:
47
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Quellensammlungen. Literatur.
  • Einleitung (§§ 1-5): Begriff, Rechtsnatur, Geltungsgebiet, geschichtliche Entwicklung, Quellen des Völkerrechts.
  • Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
  • Zweites Buch: Formelles Völkerrecht. Das Verfahren.
  • Sachregister.

Full text

488 Paul Heilborn. 
Die Entstehung des Völkerrechts ist keine Sache reiner Willkür. Sie setzt voraus: 
a) eine derartige Entwicklung des Verkehrs, daß dessen Regelung nach Zufall und Laune 
sich als unmöglich herausstellt. Die Rechtsordnung erscheint als eine Notwendigkeit. Es entsteht 
der „Rechtstrieb“ (Sturm: Gewohnheitsrecht, 1900); 
b) eine Kulturgemeinschaft: im wesentlichen gleiche Anschauungen über Recht und Unrecht, 
über Pflichterfüllung. Daraus entspringt das Vertrauen, daß der andere Teil die Rechtsnorm 
nicht nur zu seinem Vorteil ausbeuten, sondern ihr auch dann nachleben werde, wenn sie seiner 
Selbstsucht entgegentreten sollte. 
Das Recht ist ein Erzeugnis menschlichen Geistes und menschlichen Willens. Die Be- 
dingungen seines Entstehens lassen sich deshalb nicht erschöpfend angeben. Die soeben aus- 
gestellten Voraussetzungen des Völkerrechts ziehen ein solches nicht mit Notwendigkeit nach 
sich. Vielfach haben sich die Völker mit religiösen Satzungen beholfen: der Gesandte, der Fremde 
überhaupt steht unter dem Schutze der Götter. Oft war die Selbstsucht der einzelnen Staaten 
stärker als die Bedürfnisse des Verkehrs und der Kultur. 
II. Das Völkerrecht der modernen Kulturstaaten entwickelte sich anfänglich unter den 
auf antiker Kultur gegründeten christlichen Staaten germanischer und romanischer Nation in 
Europa. Sie waren durch Verkehr und Kultur fest aneinander gefügt. Ihnen schlossen sich 
später die slawischen Staaten Europas an. Mit Rücksicht auf seinen Ursprung heißt unser Völker- 
recht das europäische Völkerrecht oder das öffentliche europäische Recht. Diese Bezeichnung 
hat aber nur noch geschichtliche Berechtigung; das Geltungsgebiet ist bedeutend erweitert. Es 
umfaßt gegenwärtig alle Staaten Europas und Amerikas, ferner Japan, China, Siam und 
Persien. Hierzu ist zu bemerken: 
à) Die Kolonien eines Staats sind völkerrechtlich Bestandteile des Mutterlandes; das 
Völkerrecht findet auf sie in gleicher Weise wie auf das Mutterland Anwendung. Die aus 
Kolonien entstandenen unabhängigen Staaten Amerikas traten deshalb ohne weiteres in die 
europäische Völkerrechtsgemeinschaft ein. 
b) Die Türkei wurde auf dem Pariser Kongresse (Art. 7 der Kongreßakte vom 30. März 
1856) der Vorteile des öffentlichen europäischen Rechts teilhaftig erklärt. Bis zum Jahre 1856 
waren ihre Beziehungen zu den übrigen Staaten Curopas folgendermaßen geregelt: 
1. Für gewisse Angelegenheiten hatte sich ein Sonderrecht gebildet, z. B. für die Stellung 
der Konsuln und Untertanen der christlichen Staaten in der Türkei, für die Schiffahrt durch Bos- 
porus und Dardanellen. 
2. Einzelne Sätze des europäischen Völkerrechts waren bereits im Verkehr mit der Türkei 
zur Annahme gelangt, aber sie waren vereinzelt geblieben; eine Bemfung auf andere Sätze 
war ausgeschlossen. 
Der Pariser Kongreß hat das Sonderrecht bestehen lassen. Soweit es nicht in Frage 
kommt, finden auf den Verkehr zwischen der Türkei und den sechs übrigen Vertragsmächten 
seitdem alle Regeln des gemeinen europäischen Völkerrechts Anwendung, welche im Verkehr der 
christlichen Staaten untereinander ausgebildet sind. Die Aufnahme der Türkei in die europäische 
Völkerrechtsgemeinschaft ist von den auf dem Pariser Kongreß nicht vertretenen Staaten 
anerkannt worden. 
T) Eine förmliche Aufnahme asiatischer und afreikanischer Staaten in die europäische Völker- 
rechtsgemeinschaft hat nicht stattgefunden. Nach Herstellung eines regelmäßigen Verkehrs im 
19. Jahrhundert nahmen Persien und die ostasiatischen Staaten den europäischen gegenüber 
eine Stellung ein, wie die Türkei sie bis zum Jahre 1856 innegehabt hatte: neben einem aus- 
drücklich vereinbarten Sonderrecht galten noch einzelne, nachweislich anerkannte Normen des 
gemeinen Völkerrechts. Für Japan ist das Sonderrecht mit dem 17. Juli 1899 erloschen und 
das gemeine Völkerrecht schlechthin in Kraft getreten. In China, Siam und Persien besteht 
das Sonderrecht fort; im übrigen ist jetzt das gemeine Völkerrecht auch für den auswärtigen 
Verkehr dieser Staaten maßgebend: bei der Bedeutung des auf den Haager Friedenskonferenzen 
von 1899 und 1907 geschaffenen Werkes ist in der Einladung zu, in der Teilnahme an ihnen, 
in Verbindung mit der teilweisen Ratifikation der auf ihnen entstandenen Abkommen der Beweis
	        

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