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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 21.
Volume count:
21
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[75] Ministerialbekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld bei der neu errichteten Sparkasse in Vacha.
Volume count:
75
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

1528 Bechselregreß. 
indem er von einem Indossanten des Wechsels die Zahlung der Regreßsumme forderte 
und gegen Aushändigung des Wechsels auch wirklich erlangte, so daß nun dieser 
Indossant in den Besitz des Wechsels gesetzt ist, so kann sich dieser nun seinerseits 
bezahlt machen durch einen Regreß an seine Vorgaranten (nämlich den Aussteller 
und die allenfallsigen Vorindossanten) und dieser Regreß heißt „Rembours- 
regreß“, auch „Regreß des Indossanten“. — 
Alle Regreßforderungen haben materiellrechtlich denselben Charakter wie die 
Klage auf Zahlung der Tratte, welche gegen den Acceptanten erhoben wird: sie sind 
wechselmäßige Ansprüche; dieser ihrer Natur nach eignen sie sich insgesammt zur 
Einklagung im Wechselprozesse; allein bei den Sekuritätsregressen finden — der 
Natur des Urkundenprozesses wegen — Ausnahmen statt, hierüber s. d. Art. Wechsel- 
prozeß. Wenn die Regreßklage im Wege des ordentlichen Verfahrens gegen den 
Wechselschuldner (Regreßschuldner) erhoben wird, so bleibt ihm doch die materielle 
Wechselstrenge und der regreßpflichtigte Beklagte (Aussteller, Indossant oder Avalist) 
darf sich auch im ordentlichen Verfahren nur solcher Einreden bedienen, welche aus 
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder gegen den jedesmaligen Kläger zustehen 
(s. d. Art. Wechseleinreden und Wechselprozeß). Normale Voraussetzung 
jeder Regreßnahme ist die formelle Beurkundung jener gefährdenden Thatsache, wegen 
welcher der Wechselinhaber Regreß nimmt; diese Beurkundung ist der Protest 
(s. d. Art. Wechselprotest). Wie der Protest je nach seiner Veranlassung einen 
sehr verschiedenen Inhalt und Zweck hat, so auch die Regreßnahme im Einzelnen. 
Verweigert der Bezogene die Annahme oder giebt er eine Erklärung ab, 
welche der Verweigerung der Annahme wechselrechtlich gleichkommt, so kann der 
Inhaber des Wechsels gegen Aushändigung des Mangels Annahme ausgenommenen 
Protestes von dem Indossanten und dem Aussteller Sicherheitsbestellung dafür fordern, 
daß die Bezahlung der Wechselsumme oder des nicht angenommenen Betrags der- 
selben, sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am 
Verfalltage erfolgen werde; die Regreßpflichtigen haben aber das Recht, auf ihre 
Kosten die schuldige Summe bei Gericht oder bei einer zur Annahme von Depositen. 
ermächtigten Anstalt oder Behörde niederzulegen. (In Betreff der Deposition f. 
Kowalzig, a. a. O. S. 72, 73). Die geforderte Sicherheit kann in Verpfändungen, 
Bürgschaftsbestellung u. dgl. bestehen; zur Legitimation des Regreßberechtigten gehört 
lediglich der Besitz der Protesturkunde; die Wirkung der bestellten Sicherheit erstreckt. 
sich über die veranlassenden Regreßberechtigten hinaus: die Kaution haftet auch allen 
übrigen Nachmännern der Bestellung, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher- 
stellung nehmen; sie sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Fall berechtigt, 
daß sie gegen die Art oder Größe der Kaution begründete Einwendungen geltend zu 
machen im Stande sind. Ueber das weitergehende Französische (Code de comm. 
art. 120, 163) und das ältere Recht s. Kuntze, a. a. O. S. 92 ff.; Bierer, 
a. a. O. S. 76. 
Die Kaution muß zurückgegeben werden, wenn sie zwecklos ist. Dies ist der Fall, 
sobald die wechselmäßig vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt; 
ferner wenn die Kaution verjährt ist: nämlich wenn gegen denjenigen Regreßpflich- 
tigen, welcher die Sicherheit bestellt hat, binnen Jahresfrist vom Verfalltage des 
Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 
oder endlich, wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt, oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
Der zweite Fall von Sicherheitsregreß liegt vor, wenn Sicherheitsprotest in 
einem der unter dem Art. Wechselprotest Ziff. 3 (s. oben Bd. III. S. 1289) auf- 
gezählten gesetzlichen Fälle richtig erhoben worden ist. Dabei hat der Besitzer des Wechfels 
zunächst von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu verlangen; der bloße Besitz des 
Wechsels vertritt hierbei die Stelle einer Vollmacht, in gesetzlich aufgezählten Fällen 
von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten. 
 
	        

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